OGH
RS0017949
25.08.1994
2Ob549/94; 1Ob109/98f; 7Ob78/05d; 10Ob72/09z; 4Ob25/17f
ABGB §140 Ba
Von sogenannten Regelbedarfsätzen oder einer sonst üblichen Obergrenze der dem Kind zustehenden Alimentierung weicht der Fall des Halbwaisen so wesentlich ab, dass nur nach Ermittlung der konkreten nach den in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB aufgezählten Kriterien zu beurteilenden Lebensverhältnisse gesagt werden kann, welchen Bedarf das Kind hat, um seinen gesamten Lebensunterhalt decken zu können, wozu auch die Mindestpensionshöhe einen Anhaltspunkt liefern können aber nicht müssen vergleiche Paragraph 293, ASVG). Beim Bedarf ist darauf zu nehmen, dass das Kind nach dem Tod seiner Mutter nun auf Betreuung in anderer Weise angewiesen ist und dieser Aufwand aus den zum Lebensunterhalt insgesamt zufließenden Mitteln, also sowohl aus dem Pensionseinkommen als auch aus Unterhaltszahlungen des Vaters zu decken ist (so schon 5 Ob 606/90).
TE OGH 1994-08-25 2 Ob 549/94
TE OGH 1998-07-28 1 Ob 109/98f
TE OGH 2005-12-14 7 Ob 78/05d
TE OGH 2009-11-10 10 Ob 72/09z
Vgl auch
TE OGH 2017-06-13 4 Ob 25/17f
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017949