Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.1994

Geschäftszahl

14Os69/94

Norm

StGB §82 Abs3;

Rechtssatz

Die Erfolgsqualifikation des Paragraph 82, Absatz 3, StGB kann dem Täter nicht schon auf Grund der Tatsache des Todeseintritts schlechthin, sondern erst dann angelastet werden, wenn der Tod eine (quasikausale) Folge des Imstichlassens ist. Das setzt die Feststellung voraus, daß die hinzugedachte Vornahme der gebotenen Hilfeleistung den Tod des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/08/18 14 Os 69/94

Rechtssatznummer

RS0092368