OGH
18.08.1994
14Os69/94
StGB §82 Abs3;
Die Erfolgsqualifikation des Paragraph 82, Absatz 3, StGB kann dem Täter nicht schon auf Grund der Tatsache des Todeseintritts schlechthin, sondern erst dann angelastet werden, wenn der Tod eine (quasikausale) Folge des Imstichlassens ist. Das setzt die Feststellung voraus, daß die hinzugedachte Vornahme der gebotenen Hilfeleistung den Tod des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte.
TE OGH 1994/08/18 14 Os 69/94
RS0092368