Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.1994

Geschäftszahl

14Os69/94

Norm

StGB §82 Abs2;

Rechtssatz

Die für den Grundtatbestand nach Paragraph 82, Absatz 2, StGB erforderliche Kausalverknüpfung zwischen dem Imstichlassen und der Lebensgefährdung besteht darin, daß die Vornahme der gebotenen, aber vorsätzlich unterlassenen Hilfe die konkrete Lebensgefährdung des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest verringert hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/08/18 14 Os 69/94

Rechtssatznummer

RS0092355