OGH
RS0057252
22.04.2026
1Ob5/94; 1Ob32/95; 1Ob41/95; 6Ob26/01v; 17Ob16/09s; 6Ob174/25v
AHG §1 Ba
B-VG Art87 Abs1
B-VG Art94
EO §382 römisch eins
EO §382 Z4 II4
EO §382 Z5 II5
Einem Zivilgericht ist es einerseits nach der in Artikel 94, B-VG ausgesprochenen strikten Trennung von Justiz und Verwaltung verwehrt, einer Vollzugsbehörde als einem Organ der Hoheitsverwaltung ein Verbot des weiteren Vollzuges einer Strafhaft, die die Weisung zur Enthaftung eines Strafgefangenen enthält, auszusprechen, andererseits stehen einer Weisung des Zivilgerichtes an das erkennende Strafgericht oder das Vollzugsgericht die Anordnung des Artikel 87, Absatz eins, B-VG, wonach die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, sowie die fehlende Kompetenz zur Einwirkung auf die rechtssprechende Tätigkeit des Strafgerichtes und die zur Entscheidung in Sachfragen im Provisorialverfahren niemals vorhandene Kompetenz entgegen.
TE OGH 1994-07-14 1 Ob 5/94
TE OGH 1995-06-28 1 Ob 32/95
TE OGH 1996-01-30 1 Ob 41/95
Vgl; Veröff: SZ 69/16
TE OGH 2001-02-22 6 Ob 26/01v
Vgl auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung, mit der in die Befugnisse eines anderen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde eingegriffen würde, ist unzulässig. (T1)
TE OGH 2009-09-22 17 Ob 16/09s
Vgl auch; Beisatz: Gerichte wegen des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung kein hoheitliches Handeln einer Verwaltungsbehörde anordnen oder verbieten (1 Ob 5/94m; RIS-Justiz RS0057252). Die Herausgabe von zu Unrecht zurückgehaltener Ware ist jedoch kein hoheitliches Handeln im Sinn dieser Rechtsprechung. (T2); Beisatz: Drittverbot gegen Republik Österreich. (T3); Veröff: SZ 2009/126
TE OGH 2026-04-22 6 Ob 174/25v
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057252