OGH
12.07.1994
4Ob87/94; 4Ob106/94; 7Ob299/00x
UWG §14 A1;
ZPO §226 IIB12;
Unterlassungspflichten ergeben sich aus besonderen Verhaltensnormen (Verbotsnormen), aus absoluten Rechten anderer (zB Eigentumsrecht, Pfandrecht), aus anderen absoluten Rechten (zB Persönlichkeitsrechte) und auch aus Rechtsgeschäften. Das subjektive Recht auf Unterlassung verdichtet sich erst durch die Rechtsverletzung zum Unterlassungsanpruch gegen einen bestimmten Gegner.
TE OGH 1994/07/12 4 Ob 87/94
TE OGH 1994/10/04 4 Ob 106/94
Veröff: SZ 67/161
TE OGH 2001/07/11 7 Ob 299/00x
nur: Unterlassungspflichten ergeben sich aus besonderen Verhaltensnormen (Verbotsnormen), aus absoluten Rechten anderer. (T1); Veröff: SZ 74/129
RS0037548