Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079386

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Geschäftszahl

4Ob71/94; 4Ob117/12b

Norm

UWG §1 D4b

Rechtssatz

Unter "Verleiten" wird nicht nur die erfolgreiche Anstiftung im strafrechtlichen Sinn, sondern jedes bewußte Hinwirken darauf verstanden, daß der andere einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand, den er dabei findet, noch so gering sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-07-12 4 Ob 71/94

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b

Beisatz: Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. (T1)