OGH
RS0079386
12.07.1994
4Ob71/94; 4Ob117/12b
UWG §1 D4b
Unter "Verleiten" wird nicht nur die erfolgreiche Anstiftung im strafrechtlichen Sinn, sondern jedes bewußte Hinwirken darauf verstanden, daß der andere einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand, den er dabei findet, noch so gering sein.
TE OGH 1994-07-12 4 Ob 71/94
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b
Beisatz: Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. (T1)