OGH
12.07.1994
4Ob71/94
ABGB §879 BIIo;
UWG §1 D2d;
Als sittenwidrig ist anzusehen, wenn Unternehmen ihre Vorzugsstellung auf dem Markt dazu mißbrauchen, dem Verkehr unbillige, unverhältnismäßige Opfer aufzuerlegen oder unbillige, unverhältnismäßige und von dem Allgemeinen und Angemessenen abweichende Bedingungen vorzuschreiben; wenn ein Monopolunternehmen in den Bedingungen, zu denen es Verträge schließt, mißbräuchlich einseitig seine Belange zugrunde legt, ohne Rücksicht darauf, ob dies mit den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen vereinbar ist, oder unter Umkehr der gesetzlichen Rechtslage sich unverhältnismäßige Vorteile ausbedingt und dergleichen hier: verneint für österreichischen Skiverband.
TE OGH 1994/07/12 4 Ob 71/94
RS0018306