OGH
12.07.1994
4Ob59/94
UWG §9 Abs3 B6;
Was zum Wesen der Ware selbst gehört, also bloß deren Bestandteil, nicht aber eine willkürliche Zutat und damit ein unterscheidendes Kennzeichen ist, kann als Ausstattung nicht geschützt werden. Andante-Lampe
TE OGH 1994/07/12 4 Ob 59/94
Veröff: SZ 67/122
RS0078830