Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Geschäftszahl

4Ob59/94

Norm

UWG §9 Abs3 B6;

Rechtssatz

Was zum Wesen der Ware selbst gehört, also bloß deren Bestandteil, nicht aber eine willkürliche Zutat und damit ein unterscheidendes Kennzeichen ist, kann als Ausstattung nicht geschützt werden. Andante-Lampe

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/07/12 4 Ob 59/94

Veröff: SZ 67/122

Rechtssatznummer

RS0078830