Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Geschäftszahl

4Ob59/94

Norm

UWG §9 Abs3 B6;

Rechtssatz

Unter "Ausstattung von Waren" versteht man die eigenartige äußere Form oder Aufmachung, in der ein Unternehmer seine Waren in den Verkehr bringt oder für sie wirbt, um sie von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderen Ursprungs zu unterscheiden. Daraus wurde gefolgert, daß die Ausstattung - wie die Marke - etwas vom Wesen der Ware verschiedenes ausmachen muß. Andante-Lampe.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/07/12 4 Ob 59/94

Veröff: SZ 67/122

Rechtssatznummer

RS0078828