OGH
12.07.1994
4Ob59/94
UWG §9 Abs3 B6;
Unter "Ausstattung von Waren" versteht man die eigenartige äußere Form oder Aufmachung, in der ein Unternehmer seine Waren in den Verkehr bringt oder für sie wirbt, um sie von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderen Ursprungs zu unterscheiden. Daraus wurde gefolgert, daß die Ausstattung - wie die Marke - etwas vom Wesen der Ware verschiedenes ausmachen muß. Andante-Lampe.
TE OGH 1994/07/12 4 Ob 59/94
Veröff: SZ 67/122
RS0078828