OGH
12.07.1994
4Ob59/94
MuSchG 1990 §4;
UWG §9 Abs3 B6;
Würde man bei Waren, deren Wert sich gerade durch die vom Geschmack der Interessenten abhängige ästhetische Formgebung bestimmt, auch diesem charakteristischen, das Wesen der Ware prägenden Design die Eignung zusprechen, als unterscheidendes Unternehmenskennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen zu können, wäre der Musterschutz für derartige Waren überflüssig; er könnte zudem über die maximale Schutzdauer von fünfzehn Jahren hinaus im Wege des Paragraph 9, Absatz 3, UWG perpetuiert werden. Ästhetische Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sind demnach nur urheberrechtlich und musterrechtlich schützbar. (Andante-Lampe)
TE OGH 1994/07/12 4 Ob 59/94
Veröff: SZ 67/122
RS0070628