OGH
RS0051351
14.05.2024
8ObA225/94; 8ObA2216/96g; 8ObA274/98x; 9ObA133/02b; 9ObA89/02g; 8ObA83/04w; 8ObA28/06k; 9ObA12/17f; 9ObA77/19t; 8ObA74/20w; 10ObS81/22t; 10ObS145/23f
AZG §2
AZG §5
NSchGNov 1992 ArtV §2 Abs1
NSchG ArtVII Abs1
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. Das Kriterium der "wachen Achtsamkeit" entspricht nicht der durch das AZG geschaffenen Rechtslage.
TE OGH 1994-06-30 8 ObA 225/94
Veröff: SZ 67/121
TE OGH 1996-08-29 8 ObA 2216/96g
Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1)
TE OGH 1999-07-08 8 ObA 274/98x
nur: Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. (T2)
Beisatz: Hier: Art römisch fünf Paragraph 2, Absatz eins, NSchGNov 1992. (T3)
Veröff: SZ 72/115
TE OGH 2002-09-04 9 ObA 133/02b
nur T2
TE OGH 2002-09-04 9 ObA 89/02g
nur T2
TE OGH 2005-10-06 8 ObA 83/04w
nur T2; Beisatz: Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. (T4)
TE OGH 2006-09-21 8 ObA 28/06k
Auch; Beisatz: Zeiten, in denen eine Flötistin im Orchester sitzen muss und auf ihren Einsatz wartet, wenngleich sie nicht spielt, sind jedenfalls keine Ruhepausen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG, sondern Arbeitszeit. (T5)
TE OGH 2017-06-28 9 ObA 12/17f
nur T2
TE OGH 2019-07-23 9 ObA 77/19t
Beis wie T4
TE OGH 2021-02-23 8 ObA 74/20w
Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 8, Absatz eins, SWÖ-KV. (T6)
TE OGH 2022-12-13 10 ObS 81/22t
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Echte Ruhepausen eines Bäckers während der Nachtarbeit sind aber nicht einer Arbeitsbereitschaft gleichzusetzen; sie sind daher, sofern sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV zu berücksichtigen. (T7)
TE OGH 2024-05-14 10 ObS 145/23f
nur T2
Beisatz: Hier: Standzeiten eines Taxilenkers können abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung "Arbeitsbereitschaft" sein. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051351