OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR
RS0075696
26.05.2026
4Ob75/94; 4Ob2118/96s; 4Ob2247/96m; 4Ob2382/96i; 6Ob41/01z; 6Ob138/01i; 1Ob260/01v; Bsw15773/89 (Bsw15774/89); Bsw15974/90; Bsw25060/94; Bsw19983/92; Bsw25181/94; Bsw20834/92; Bsw22714/93; Bsw25405/94; Bsw24662/94; Bsw26958/95; Bsw29032/95; Bsw26229/95; Bsw31611/96; Bsw44179/98; Bsw39394/98; Bsw25337/94; Bsw36961/02; Bsw49418/99; Bsw42571/98; Bsw58547/00; Bsw69698/01; Bsw10520/02; Bsw68354/01; Bsw5266/03; 13Os130/10g (13Os136/10i); Bsw21279/02 (Bsw36448/02); Bsw12556/03; Bsw20620/04; Bsw33629/06; Bsw36109/03; Bsw78060/01; 15Os81/11t; 15Os151/10k; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); Bsw31276/05; Bsw15615/07; Bsw18788/09; Bsw2933/03; Bsw28955/06 (Bsw28957/06; Bsw28959/06; Bsw28964/06); 4Ob172/14v; Bsw48876/08; Bsw20981/10; 6Ob194/16x; Bsw56925/08; Bsw49327/11; 6Ob241/19p; Bsw69317/14; Bsw51168/15 (Bsw51186/15); Bsw52273/07; 6Ob32/24k; 8ObA8/24w; 15Os55/24p (15Os160/24d; 15Os161/24a); Bsw201/17; Bsw15271/16 (Bsw15280/16; Bsw16207/16); Bsw53028/14; 6Ob52/26d; Bsw41723/14
MRK Art10 Abs2 IV3c
StGB §111
Vorbehaltlich des Artikel 10, Absatz 2, MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. Artikel 10, MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson.
EGMR vom 23.09.1991, Nr 6/1990/197/257 im Fall Oberschlick gegen Österreich; Veröff: ÖJZ 1991,641
TE OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 1994-06-28 4 Ob 75/94
Auch; Veröff: SZ 67/114
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s
Auch; nur: Vorbehaltlich des Artikel 10, Absatz 2, MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. (T1)
Beisatz: Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben. (T2)
Veröff: SZ 69/116
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2247/96m
Auch; Beisatz: Als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei muß sich der Kläger eine Kritik seiner Wahlkampfaussagen gefallen lassen, auch wenn sie, um besonders einprägsam zu sein, seinen Wahlkampfstil nachahmt und seine Aussagen persifliert. Die Grenzen zulässiger politischer Kritik werden dadurch nicht überschritten. (T3)
TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2382/96i
nur: Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson. (T4)
Beisatz: Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. (T5)
TE OGH 2001-03-15 6 Ob 41/01z
Auch; nur T1
TE OGH 2001-06-21 6 Ob 138/01i
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T6)
Beisatz: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die freie und offene Diskussion politischer Fragen das Herzstück der Konvention. Politiker, die sich freiwillig in das Licht der Öffentlichkeit stellten und ihre Anliegen mit Hilfe der Medien durchzusetzen versuchten, müssten deutlich weitere Grenzen annehmbarer Kritik dulden. (T7)
TE OGH 2001-10-22 1 Ob 260/01v
Vgl; Beisatz: Die Urteile des EGMR [Oberschlick II], [Oberschlick I] und [Lingens]) sind nicht so zu verstehen, dass im Interesse der durch die Konvention gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung der in der Rechtsordnung vorgesehene Persönlichkeitsschutz gegen eine nach dem Strafgesetzbuch (objektiv) tatbildliche üble Nachrede oder Beleidigung bei allen Akten staatlicher Vollziehung unter allen Umständen zurückzutreten habe, sobald sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen einen Politiker richtet. Die innerstaatlichen Behörden haben bei ihren Entscheidungen einen gewissen Ermessensspielraum, ob und in welchem Ausmaß eine Notwendigkeit für einen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung besteht. (T8)
TE AUSL EGMR 1995-04-27 Bsw 15773/89
nur T1; Beisatz: Teilweise abweichend: Eingriffe in das Recht von Volksvertreter sind vom Gerichtshof besonders genau zu betrachten. (Piermont gegen Frankreich) (T9)
Veröff: NL 1995,125
TE AUSL EGMR 1995-04-26 Bsw 15974/90
nur T1; Beisatz: Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung umfasst gemäß Artikel 10, (2) EMRK nicht nur Informationen und Gedanken, die wohlwollend aufgenommen oder als unschädlich bzw. indifferent angesehen werden, sondern auch solche, die beleidigen, schockieren oder vom Staat bzw. Teilen der Gesellschaft als störend empfunden werden vergleiche Urteile Castells/E , Paragraph 42 und Vereinigung demokratischer Soldaten Österreichs und Gubi/A, Paragraph 36,) (Prager und Oberschlick gegen Österreich). (T9a)
Veröff: NL 1995,121
TE AUSL EKMR 1995-10-18 Bsw 25060/94
nur T2; Beisatz: Dies gilt besonders dann, wenn diese Politiker selbst öffentlich durchaus kritisierbare Aussagen treffen vergleiche Urteil Lingens/A, A/103 Paragraph 42,; Oberschlick/A, A/204 Paragraphen 58, f.). (Haider gegen Österreich) (T10)
Veröff: NL 1996,21
TE AUSL EGMR 1997-02-24 Bsw 19983/92
nur: Artikel 10, MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. (T11)
Veröff: NL 1997,50
TE AUSL EGMR 1997-04-09 Bsw 25181/94
nur: Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. (T12)
Veröff: NL 1997,173
TE AUSL EGMR 1997-07-01 Bsw 20834/92
nur T12; Veröff: 1997,213
TE AUSL EGMR 1997-08-29 Bsw 22714/93
GlRS; nur T1; nur T11; nur T12; vergleiche aber nur T4; Beisatz: Obwohl die Grenzen eines zulässigen Werturteils bei Personen des öffentlichen Lebens (public figures), insb. bei Politikern, weiter gesteckt werden als bei Privatpersonen, gelten auch für erstere die Garantien eines fairen Verfahrens. (T13)
Veröff: NL 1997,221
TE AUSL EGMR 1998-05-20 Bsw 25405/94
nur T11; Beisatz: Dies verlangt ein Abwägen zwischen den betroffenen Interessen (hier: Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Würde des Standes einerseits und Recht der Öffentlichkeit, Nachrichten über die Rechtspflege zu empfangen andererseits). (Schöpfer gegen die Schweiz) (T14)
Veröff: NL 1998,102
TE AUSL EGMR 1998-09-23 Bsw 24662/94
nur T1; nur T11; Veröff: NL 1998,195
TE AUSL EGMR 2001-02-27 Bsw 26958/95
Vgl; Veröff: NL 2001,52
TE AUSL EGMR 2001-07-12 Bsw 29032/95
Vgl; Veröff: NL 2001,149
TE AUSL EGMR 2002-03-14 Bsw 26229/95
Vgl auch; Veröff. NL 2002,53
TE AUSL EGMR 2002-03-21 Bsw 31611/96
Vgl auch; nur T1; nur T12; Beisatz: Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten, wenn auch in Form einer gemäßigten strafrechtlichen Sanktion, kann in einer demokratischen Gesellschaft nur in außergewöhnlichen Fällen akzeptiert werden. (T15)
Veröff: NL 2002,60
TE AUSL EGMR 2003-07-10 Bsw 44179/98
nur T1; nur T11; Veröff: NL 2003,203
TE AUSL EGMR 2003-11-13 Bsw 39394/98
nur T1; nur T4; Vgl auch T10; Veröff: NL 2003,307
TE AUSL EGMR 2003-07-17 Bsw 25337/94
Vgl auch; nur T13; Veröff: NL 2003,211
TE AUSL EGMR 2004-05-13 Bsw 36961/02
Vgl Beis wie T8; Veröff: NL 2004,113
TE AUSL EGMR 2004-07-20 Bsw 49418/99
nur T4; Veröff: NL 2004,188
TE AUSL EGMR 2005-09-13 Bsw 42571/98
vergleiche auch; nur T1; nur T12; Veröff: NL 2005,229
TE AUSL EGMR 2005-10-27 Bsw 58547/00
nur T1; nur T4; nur T12; Beis wie T2; Beis wie T10; Veröff: NL 2005,246
TE AUSL EGMR 2006-04-25 Bsw 69698/01
Vgl auch; Veröff: NL 2006,97
TE AUSL EGMR, OGH 2006-12-14 Bsw 10520/02
nur T11; Beisatz: Dies bezieht sich auch auf die Veröffentlichung von Fotos. (T16)
Veröff: NL 2006,313
TE AUSL EGMR 2007-01-25 Bsw 68354/01
Beisatz:Künstler und Personen, die Kunstwerke fördern, sind von Möglichkeit einer in Artikel 10, Absatz 2, MRK vorgesehenen Einschränkung sicherlich nicht ausgenommen. Wer immer diese Freiheit ausübt, übernimmt dabei Pflichten und Verantwortung, deren Reichweite von seiner Situation und den von ihm eingesetzten Mitteln abhängt. (Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich) (T17)
Beisatz: Satire ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks und des gesellschaftliches Kommentars, die durch die ihr innewohnende Übertreibung und Verzerrung der Realität natürlich darauf abzielt, zu provozieren und aufzuregen. Jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers auf eine solche Meinungsäußerung muss daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. (Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich) (T18)
Veröff: NL 2007,19
TE AUSL EGMR 2007-02-22 Bsw 5266/03
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Ist bereits an der Aufmachung erkennbar, dass es sich um einen ironischen und humorvollen Kommentar handelt und kann der Durchschnittsleser den satirischen Charakter des Texts erfassen, so handelt es sich bestenfalls um ein Werturteil und bewegt sich innerhalb der Grenzen einer demokratischen Gesellschaft. (Nikowitz und Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich) (T19)
Veröff: NL 2007,36
TE OGH, AUSL EGMR 2010-12-16 13 Os 130/10g
Auch; Beisatz: Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK dar. (T20)
TE AUSL EGMR 2007-10-22 Bsw 21279/02
Vgl; Beis wie T10 nur: Dies gilt besonders dann, wenn diese Politiker selbst öffentlich durchaus kritisierbare Aussagen treffen. (T21)
Beisatz: Hier: Diffamierende Äußerungen gegen Politiker in einer Novelle. (Lindon, Otchakovsky-Laurens und July gegen Frankreich) (T22)
Veröff: NL 2007,261
TE AUSL EGMR 2007-11-15 Bsw 12556/03
nur: Vorbehaltlich des Artikel 10, Absatz 2, MRK findet die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es keine "demokratische Gesellschaft" gibt. Artikel 10, MRK schützt nicht nur den Inhalt der geäußerten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie dargestellt werden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson. (T23)
Beis wie T21
Veröff: NL 2007,307
TE AUSL EGMR 2008-03-27 Bsw 20620/04
Vgl auch; nur Beis wie T13; Veröff: NL 2008,84
TE AUSL EGMR 2008-07-08 Bsw 33629/06
Vgl; nur T1; Beisatz: Nach Ansicht des GH würdigt ein Rechtssystem, das Einschränkungen der Menschenrechte vorsieht, um dem Diktat der öffentlichen Gefühle – realer oder imaginärer Natur – zu folgen, nicht die in einer demokratischen Gesellschaft anerkannten dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisse. (Vajnai gegen Ungarn) (T24)
Veröff: NL 2008,208
TE AUSL EGMR 2008-10-02 Bsw 36109/03
Beis wie T18; Beisatz: Dennoch ist unbestritten, dass ein Autor, der sich für politische bzw. militante Äußerungen entscheidet, von den Einschränkungen des Artikel 10, Absatz 2, EMRK nicht ausgenommen ist. (Leroy gegen Frankreich) (T25)
Veröff: NL 2008,273
TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01
nur T1; nur T12; Veröff: NL 2008,287
TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung ist nach Artikel 10, Absatz 2, MRK nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, einem der im Katalog des Absatz 2, abschließend aufgezählten Ziele dient und verhältnismäßig, also zur Erreichung des Ziels in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist; er muss einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis dienen. (T26)
Beisatz: Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu. (T27)
TE OGH 2011-06-29 15 Os 151/10k
Vgl; Beisatz: Die Grenzen strafloser Kritik an einem Politiker sind jedenfalls überschritten, wenn ein abfälliges Werturteil ohne hinreichendes Tatsachensubstrat geäußert wird. (T28)
Beisatz: Hier: Impliziter Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Vereinsgeldern durch die Funktionäre im (europaweiten) Kampf um eine faire Entlohnung. (T29)
TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T30)
TE AUSL EGMR 2009-02-03 Bsw 31276/05
nur T1; nur T11; nur T12; Beisatz: In bestimmten Situationen können Art und Weise der Verbreitung von solcher Bedeutung sein, dass eine Einschränkung die Substanz der zu vermittelnden Ideen und Informationen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen vermag. (Bem: Women on Waves u.a. gegen Portugal) (T31)
Beisatz: Hier: Verbot der Einfahrt eines Schiffes, mit dem gegen die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen demonstriert werden sollte, in die Hoheitsgewässer des belangten Staates. (Bem: Women on Waves u.a. gegen Portugal) (T32)
Veröff: NL 2009,31
TE AUSL EGMR 2009-07-16 Bsw 15615/07
Auch; nur T1; Beisatz: Der politische Diskurs bedarf eines besonderen Schutzes und politische Parteien haben das Recht, ihre Positionen in der Öffentlichkeit zu verteidigen, auch wenn diese einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Sie dürfen Lösungen zu den Problemen der Immigration anpreisen, müssen es aber vermeiden, rassenbedingte Diskriminierung zu befürworten und auf demütigende und erniedrigende Aussagen zurückzugreifen, da ein solches Verhalten riskiert, Reaktionen hervorzurufen, die mit einem ruhigen sozialen Klima unvereinbar sind und das Vertrauen in die demokratischen Institutionen schädigen könnten. (Bem: Feret gegen Belgien) (T33)
Veröff: NL 2009,216
TE AUSL EGMR 2010-04-20 Bsw 18788/09
nur T1; Beis wie T9; Veröff: NL 2010,143
TE AUSL EGMR 2010-05-20 Bsw 2933/03
nur T1; Veröff: NL 2010,160
TE AUSL EGMR 2011-09-12 Bsw 28955/06
Auch; nur T4; Veröff: NL 2011,267
TE OGH 2014-10-21 4 Ob 172/14v
Auch; nur T11
TE AUSL EGMR 2013-04-22 Bsw 48876/08
Auch; nur T11; Beisatz: Hier: Das generelle Verbot politischer Werbung im Fernsehen und Rundfunk kann durch das legitime Interesse gerechtfertigt werden, den demokratischen Meinungsbildungsprozess vor einer Beeinflussung durch finanzkräftige Gruppierungen zu schützen. (Animal Defenders International gg. Großbritannien) (T34)
Veröff: NL 2013,128
TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 20981/10
nur T4; nur T11; Beisatz: Artikel 10, MRK schützt daher mitunter auch eine beleidigende Sprache, wenn diese bloß stilistischen Mitteln dient. (Mladina d.d. Ljubljana gg. Slowenien) (T35)
Veröff: NL 2014,130
TE OGH 2016-10-24 6 Ob 194/16x
Auch; Beisatz wie T7 nur: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die freie und offene Diskussion politischer Fragen das Herzstück der Konvention. (T36)
Beisatz wie T27;
Beisatz: Das Funktionieren des Gesundheitssystems und der ärztlichen Versorgung (hier: Fragen der Vertretung von Ärzten in ihren Ordinationen) ist durchaus auch eine politische Frage. Auch eine überspitzt oder polemisch formulierte Kritik zu diesem Themenkreis wird durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. (T37)
TE AUSL EGMR 2014-07-01 Bsw 56925/08
nur T1; nur T11; nur T12; Beis wie T27; Veröff: NL 2014,315
TE AUSL EGMR 2014-10-28 Bsw 49327/11
nur T11; Beisatz: Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit kann auch das Recht einer Person umfassen, ihre Ideen durch ihre Art, sich zu kleiden, oder durch ihr Verhalten auszudrücken. (Gough gg. das Vereinigte Königreich) (T
Beis: Hier: Öffentliche Nacktheit, um Meinung über die Unanstößigkeit des menschlichen Körpers zum Ausdruck zu bringen. (Gough gg. das Vereinigte Königreich) (T38)
Veröff: NL 2014,426
TE OGH 2020-01-23 6 Ob 241/19p
Vgl; Beis wie T27
TE AUSL EGMR 2018-01-30 Bsw 69317/14
nur T1
TE AUSL EGMR 2018-03-13 Bsw 51168/15
nur T1; Veröff: NL 2018,158
TE AUSL EGMR 2018-05-09 Bsw 52273/07
Auch; nur: Die Freiheit der Meinungsäußerung findet nicht nur auf "Informationen" oder "Ideen" Anwendung, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind demgemäß in bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Funktion handelt, weiter als in bezug auf eine Privatperson. (T39)
Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind im Hinblick auf die Regierung noch weiter als bei einem Politiker. (Stomakhin gg. Russland) (T40); Veröff: NL 2018,262
TE OGH 2024-04-26 6 Ob 32/24k
Beisatz wie T7
TE OGH 2024-05-22 8 ObA 8/24w
TE OGH 2025-02-26 15 Os 55/24p
vgl
TE AUSL 2020-01-20 Bsw 201/17
nur T11
Beisatz: Das Anbieten einer App seitens einer politischen Partei, mit der Wählerinnen und Wähler Fotos eines ungültig abgegebenen Stimmzettels hochladen und mit anderen teilen können, ist eine Form der Meinungsäußerungsfreiheit, wird den Wählerinnen und Wählern doch damit ein Forum zur Äußerung ihrer Meinung angeboten und es der politischen Partei mit dem Betreiben der App ermöglicht, eine politische Botschaft zu übermitteln. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T41)
TE AUSL 2020-06-11 Bsw 15271/16
vgl; nur T11
Beisatz: Abgesehen vom Inhalt von Ideen und Informationen schützt Artikel 10, MRK auch die Mittel zu ihrem Ausdruck. (Baldassi ua gg Frankreich) (T42)
Beisatz: Der Boykott ist zunächst eine Form des Ausdrucks von Protestansichten. Der Aufruf zum Boykott, der darauf abzielt, solche Ansichten zu kommunizieren, indem er zu speziellen Handlungen aufruft, die mit diesen in Verbindung stehen, unterfällt daher grundsätzlich dem Schutz des Artikel 10, MRK. Er begründet ungeachtet dessen eine spezielle Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, mit welcher der Ausdruck einer Protestansicht und die Aufstachelung zu einer Ungleichbehandlung auf eine Weise kombiniert werden, die den charakteristischen Umständen nach geeignet ist, einen Aufruf zur Diskriminierung eines anderen zu begründen. Nun unterfällt der Aufruf zu Diskriminierung aber dem Aufruf zu Intoleranz, der gemeinsam mit dem Aufruf zu Gewalt und dem Aufruf zu Hass eine der Grenzen darstellt, die im Rahmen der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit in keinem Fall überschritten werden dürfen. Dennoch läuft eine Aufstachelung zur Ungleichbehandlung nicht notwendig auf einen Aufruf zur Diskriminierung hin. Ein Aufruf zum Boykott von Produkten aus einem bestimmten Land muss daher grundsätzlich zulässig sein, wenn mit ihm weder rassistische oder antisemitische Äußerungen noch Aufrufe zu Hass oder Gewalt, die tatsächliche Ausübung von Gewalt oder die Verursachung von Sachschäden verbunden sind. Die Bestrafung der Boykottwerber*innen wegen eines solchen Aufrufs durch die Behörden darf jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne stichhaltige Begründung erfolgen. (Baldassi ua gg Frankreich) (T43)
Anmerkung, Veröff: NL 2020,220
TE AUSL 2020-07-28 Bsw 53028/14
vgl; Beisatz: An einer öffentlichen Debatte über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse teilnehmenden Personen ist es gestattet, auf einen gewissen Grad der Übertreibung oder sogar der Provokation zurückzugreifen oder in anderen Worten etwas unangemessene Äußerungen zu tätigen, wenn es um politische Korruption geht. (Monica Macovei gg Rumänien) (T44)
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 52/26d
Beisatz nur wie T4: Die Grenzen zulässiger Kritik sind gegenüber Politikern und in vergleichbarer Weise in der Öffentlichkeit stehenden Personen (public figures) weiter als gegenüber Privatpersonen; dies besonders, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T45)
TE AUSL 2020-12-22 Bsw 41723/14
vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall brachte ein öffentlicher – als Verein nach Privatrecht organisierter –Radio- und Rundfunksender vor, der Bereich der Werbung falle nicht unter das Mandat des „Service public“, mit welchem er auf nationaler Ebene betraut worden sei. Daher stünde es ihm frei, die Werbung zu wählen, die er ausstrahlen solle bzw deren Ausstrahlung zu verweigern, insbesondere wenn es sich um Werbung handle, die seinem guten Ruf und seiner Glaubwürdigkeit
schade. Dem ist seitens des EGMR entgegenzuhalten, dass der betreffende Sender angesichts seiner speziellen Position in der (Schweizer) Medienlandschaft verpflichtet war, kritische Ansichten zu akzeptieren (die Grenzen der ihn betreffenden zulässigen Kritik sind vergleichbar mit jenen, die für exponierte politische Persönlichkeiten gelten) und ihnen auf seinen Sendekanälen einen Platz zu bieten, auch wenn es sich um Informationen oder Ideen handelte, die verletzen, schockieren oder beunruhigen: So wollen es der Pluralismus, die Toleranz und der Geist der Offenheit, ohne die von einer demokratischen Gesellschaft keine Rede sein kann. (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ua gg die Schweiz) (T46)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075696