OGH
RS0016146
28.06.1994
4Ob74/94
EO §389 I; EO §389 VE; EO §389 VI; UWG §1 C3; UWG §1 C6; UWG §14 A
Ist bescheinigt, daß der Beklagte Textilien der beanstandeten Art ( gefälschte "Boss"-Bekleidung ) nach Österreich importiert und in seinen Geschäftsräumen eingelagert hat, muß bei objektiver Betrachtung die Gefahr, daß er sie alsbald auch zum Verkauf anbieten, verkaufen oder sonstwie vertreiben werde, bejaht werden. Es gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, ob daraus die Gefahr unmittelbar bevorstehender Rechtsverletzungen abgeleitet werden kann.
TE OGH 1994-06-28 4 Ob 74/94