Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016146

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Geschäftszahl

4Ob74/94

Norm

EO §389 I; EO §389 VE; EO §389 VI; UWG §1 C3; UWG §1 C6; UWG §14 A

Rechtssatz

Ist bescheinigt, daß der Beklagte Textilien der beanstandeten Art ( gefälschte "Boss"-Bekleidung ) nach Österreich importiert und in seinen Geschäftsräumen eingelagert hat, muß bei objektiver Betrachtung die Gefahr, daß er sie alsbald auch zum Verkauf anbieten, verkaufen oder sonstwie vertreiben werde, bejaht werden. Es gehört zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, ob daraus die Gefahr unmittelbar bevorstehender Rechtsverletzungen abgeleitet werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-06-28 4 Ob 74/94