OGH
14.06.1994
4Ob532/94; 3Ob550/94; 1Ob622/94 (1Ob623/94, 1Ob624/94) ; 6Ob518/95; 10Ob2299/96b; 7Ob75/98z; 2Ob115/99x; 7Ob186/01f
ABGB §1002;
DepG §12;
HGB §383;
Auf die im Wege von Einkaufskommissionen und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet Paragraph 12, DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte "zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind". Der Hinterleger muß daher auch nicht im Verwahrungsbuch eingetragen werden. Daraus folgt, daß zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß Paragraph 12, DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können.
TE OGH 1994/06/14 4 Ob 532/94
TE OGH 1994/07/13 3 Ob 550/94
Veröff: SZ 67/124
TE OGH 1995/02/27 1 Ob 622/94
Veröff: SZ 68/44
TE OGH 1995/06/22 6 Ob 518/95
TE OGH 1996/11/26 10 Ob 2299/96b
nur: Daraus folgt, daß zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß Paragraph 12, DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können. (T1)
TE OGH 1998/07/13 7 Ob 75/98z
nur T1; Beisatz: Anzuwendende Rechtslage vor BWG-Nov 1996. (T2)
TE OGH 2000/08/02 2 Ob 115/99x
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonten war der Bank demnach die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) grundsätzlich nicht bekannt. (T3) Beisatz: Hier: Dispositionsschein. (T4)
TE OGH 2001/10/29 7 Ob 186/01f
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/182
RS0038086