OGH
14.06.1994
4Ob532/94; 6Ob518/95; 10Ob2299/96b; 1Ob216/97i; 7Ob75/98z; 7Ob186/01f
ABGB §1002;
ABGB §1009;
BWG §1;
DepG §12;
HGB §383;
KWG 1979 §1 Abs2 Z5;
Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonto ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein Legitimationspapier ("EKG - Bon", "Juxten - Bon") aus, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen kann. Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt die Nennung des gewählten Losungswortes erforderlich).
TE OGH 1994/06/14 4 Ob 532/94
TE OGH 1995/06/22 6 Ob 518/95
TE OGH 1996/11/26 10 Ob 2299/96b
nur: Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonto ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein Legitimationspapier ("EKG - Bon", "Juxten - Bon") aus. (T1)
TE OGH 1998/01/27 1 Ob 216/97i
Veröff: SZ 71/6
TE OGH 1998/07/13 7 Ob 75/98z
Beisatz: Welches den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll, wenn - wie im Effektengeschäft durchaus üblich und oftmals auch erforderlich - von der Bank auch telefonische Aufträge durchgeführt werden sollen (4 Ob 532/94). (T2)
TE OGH 2001/10/29 7 Ob 186/01f
Beis wie T2 nur: Welches den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll. (T3); Veröff: SZ 74/182
RS0033233