Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.1994

Geschäftszahl

4Ob532/94; 6Ob518/95; 10Ob2299/96b; 1Ob216/97i; 7Ob75/98z; 7Ob186/01f

Norm

ABGB §1002;

ABGB §1009;

BWG §1;

DepG §12;

HGB §383;

KWG 1979 §1 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonto ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein Legitimationspapier ("EKG - Bon", "Juxten - Bon") aus, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen kann. Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt die Nennung des gewählten Losungswortes erforderlich).

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/06/14 4 Ob 532/94

TE OGH 1995/06/22 6 Ob 518/95

TE OGH 1996/11/26 10 Ob 2299/96b

nur: Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonto ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein Legitimationspapier ("EKG - Bon", "Juxten - Bon") aus. (T1)

TE OGH 1998/01/27 1 Ob 216/97i

Veröff: SZ 71/6

TE OGH 1998/07/13 7 Ob 75/98z

Beisatz: Welches den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll, wenn - wie im Effektengeschäft durchaus üblich und oftmals auch erforderlich - von der Bank auch telefonische Aufträge durchgeführt werden sollen (4 Ob 532/94). (T2)

TE OGH 2001/10/29 7 Ob 186/01f

Beis wie T2 nur: Welches den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll. (T3); Veröff: SZ 74/182

Rechtssatznummer

RS0033233