OGH
14.06.1994
4Ob68/94
UWG §14 C;
Die (materielle) Beistandspflicht nach Paragraph 90, ABGB betrifft (ua) die Mitwirkung beim Erwerb des anderen; sie begründet keine Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Ehegatte bei seiner Erwerbstätigkeit nicht gegen das Gesetz verstoße. Den Ehegatten der Gemeinschuldnerin und Geschäftsinhaberin trifft daher keine Rechtspflicht gegenüber der Allgemeinheit, eine beanstandete Ankündigung zu entfernen; dadurch, daß er Plakate auf den Auslagenscheiben beläßt, handelt er demnach auch nicht wettbewerbswidrig.
TE OGH 1994/06/14 4 Ob 68/94
RS0079530