Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.1994

Geschäftszahl

4Ob68/94

Norm

UWG §14 C;

Rechtssatz

Die (materielle) Beistandspflicht nach Paragraph 90, ABGB betrifft (ua) die Mitwirkung beim Erwerb des anderen; sie begründet keine Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Ehegatte bei seiner Erwerbstätigkeit nicht gegen das Gesetz verstoße. Den Ehegatten der Gemeinschuldnerin und Geschäftsinhaberin trifft daher keine Rechtspflicht gegenüber der Allgemeinheit, eine beanstandete Ankündigung zu entfernen; dadurch, daß er Plakate auf den Auslagenscheiben beläßt, handelt er demnach auch nicht wettbewerbswidrig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/06/14 4 Ob 68/94

Rechtssatznummer

RS0079530