OGH
14.06.1994
4Ob68/94; 4Ob234/07a
UWG §1 C6; UWG §1 C13; UWG §14 C
Das wettbewerbswidrige Handeln kann auch in einem Unterlassen bestehen, allerdings nur dann, wenn den untätig Gebliebenen eine Rechtspflicht zum Handeln trifft.
TE OGH 1994/06/14 4 Ob 68/94
TE OGH 2008/01/22 4 Ob 234/07a
Auch; Beisatz: Die pauschale Annahme, Paragraph eins, UWG trage keine Ansprüche auf aktives Tun, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. (T1)
RS0077786