Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.1994

Geschäftszahl

4Ob68/94; 4Ob234/07a

Norm

UWG §1 C6; UWG §1 C13; UWG §14 C

Rechtssatz

Das wettbewerbswidrige Handeln kann auch in einem Unterlassen bestehen, allerdings nur dann, wenn den untätig Gebliebenen eine Rechtspflicht zum Handeln trifft.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/06/14 4 Ob 68/94

TE OGH 2008/01/22 4 Ob 234/07a

Auch; Beisatz: Die pauschale Annahme, Paragraph eins, UWG trage keine Ansprüche auf aktives Tun, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. (T1)

Rechtssatznummer

RS0077786