OGH
RS0019944
02.04.2025
1Ob564/94; 5Ob64/09m; 3Ob244/18f; 5Ob174/20d; 5Ob132/24h
ABGB §1053
ABGB §1165 A
ABGB §1165 D
ABGB §1313a römisch eins
Hat sich der Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (zusammen mit einem Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerkes betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat. Für den Fall des normalen Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer die verkaufte Sache von einem Dritten erwirbt, bleibt es dabei, dass der Dritte nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.
TE OGH 1994-05-30 1 Ob 564/94
Veröff. SZ 67/101
TE OGH 2009-09-01 5 Ob 64/09m
Vgl; Beisatz: Den Verkäufer trifft bei der entsprechenden Vertragslage eine spezifische Pflicht, den Kaufgegenstand in eigener Verantwortung herzustellen bzw herstellen zu lassen vergleiche §1165 ABGB) und das Gesamtprojekt im zugesagten Sinn abzuwickeln. Liegt dann eine Schlechterfüllung der vom Verkäufer übernommenen Herstellungspflicht vor, dann hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB zu behaupten (und zu beweisen), dass ihn an der vorgelegenen Verletzung seiner Leistungspflicht kein (eigenes) Verschulden (auch in seiner Funktion als Bauherr) trifft. (T1)
TE OGH 2019-01-23 3 Ob 244/18f
Auch
TE OGH 2021-03-25 5 Ob 174/20d
Beis wie T1
TE OGH 2025-04-02 5 Ob 132/24h
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019944