Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019944

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Geschäftszahl

1Ob564/94; 5Ob64/09m; 3Ob244/18f; 5Ob174/20d; 5Ob132/24h

Norm

ABGB §1053

ABGB §1165 A

ABGB §1165 D

ABGB §1313a römisch eins

Rechtssatz

Hat sich der Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (zusammen mit einem Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerkes betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat. Für den Fall des normalen Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer die verkaufte Sache von einem Dritten erwirbt, bleibt es dabei, dass der Dritte nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-05-30 1 Ob 564/94

Veröff. SZ 67/101

TE OGH 2009-09-01 5 Ob 64/09m

Vgl; Beisatz: Den Verkäufer trifft bei der entsprechenden Vertragslage eine spezifische Pflicht, den Kaufgegenstand in eigener Verantwortung herzustellen bzw herstellen zu lassen vergleiche §1165 ABGB) und das Gesamtprojekt im zugesagten Sinn abzuwickeln. Liegt dann eine Schlechterfüllung der vom Verkäufer übernommenen Herstellungspflicht vor, dann hat er gemäß Paragraph 1298, ABGB zu behaupten (und zu beweisen), dass ihn an der vorgelegenen Verletzung seiner Leistungspflicht kein (eigenes) Verschulden (auch in seiner Funktion als Bauherr) trifft. (T1)

TE OGH 2019-01-23 3 Ob 244/18f

Auch

TE OGH 2021-03-25 5 Ob 174/20d

Beis wie T1

TE OGH 2025-04-02 5 Ob 132/24h

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019944