OGH
RS0018925
30.05.1994
1Ob515/94; 5Ob521/95; 1Ob2342/96k; 3Ob8/98t; 9Ob134/00x; 4Ob147/01y; 4Ob135/07t; 6Ob20/19p; 10Ob3/21w
ABGB §934; ABGB §1268; ABGB §1269; ABGB §1284 Ba
1) In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im Paragraph 1268, ABGB normierten Beschränkung.
2) Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiss, dass der Leibrentenberechtigte zu jenen Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden.
TE OGH 1994-05-30 1 Ob 515/94
Veröff: SZ 67/99
TE OGH 1995-07-04 5 Ob 521/95
Vgl auch
TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2342/96k
TE OGH 1998-03-25 3 Ob 8/98t
Beisatz: Bei Beurteilung, ob ein Leibrentenvertrag gegen Paragraph 934, ABGB verstößt, ist bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin (hier: nach Schlaganfall) auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen. (T1)
Veröff: SZ 71/59
TE OGH 2001-03-28 9 Ob 134/00x
TE OGH 2001-07-10 4 Ob 147/01y
Auch; nur: In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im Paragraph 1268, ABGB normierten Beschränkung. (T2)
Veröff: SZ 74/123
TE OGH 2007-08-07 4 Ob 135/07t
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Kauf bei Internetversteigerung. (T3)
Veröff: SZ 2007/121
TE OGH 2019-05-23 6 Ob 20/19p
Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer laesio enormis unterliegt dann nicht der im Paragraph 1268, ABGB normierten Beschränkung, wenn das aleatorische Element beim betreffenden Vertrag eine untergeordnete Rolle spielt oder sogar gänzlich in den Hintergrund tritt, wobei die Frage, ob dies zutrifft, nach der Gesamtleistung zu beurteilen ist. (T4)
TE OGH 2021-03-30 10 Ob 3/21w
Vgl auch Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 1268, ABGB schließt die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch bei Glücksverträgen aus. Glücksverträge liegen vor, wenn der Gegenstand des Vertrags die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil ist, nicht aber schon dann, wenn mit dem Abschluss eines Vertrags ein Risiko oder eine Chance verbunden ist (siehe auch RS0020414). (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018925