OGH
RS0053260
21.04.2021
1Ob620/94; 1Ob135/97b; 7Ob327/98h; 7Ob182/02v; 8Ob111/06s; 4Ob196/07p; 5Ob163/08v; 4Ob9/10t; 5Ob133/09h; 8Ob20/14w; 4Ob217/19v; 3Ob231/19w; 8Ob8/20i; 1Ob27/21h
ABGB §364 A
Die Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Hälfteeigentümer die vom anderen Hälfteeigentümer beauftragte schadensursächliche Baumaßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt hergestellt ist.
TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94
Veröff: SZ 68/101
TE OGH 1997-10-14 1 Ob 135/97b
Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (hier: notwendiger Sachzusammenhang). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft aufgrund eines zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrags. (T1)
TE OGH 1999-09-08 7 Ob 327/98h
Beisatz: Hier: Immission durch Hundezucht. (T2); Beisatz: Es genügt, wenn ein Anderer mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft das beeinträchtigende Unternehmen betreibt. (T3)
TE OGH 2002-10-30 7 Ob 182/02v
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht. (T4); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen (hier: Müllablagerung durch angeblich Servitutsberechtigte auf dem Nachbargrundstück). (T5)
TE OGH 2006-11-30 8 Ob 111/06s
Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T6); Beisatz: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. (T7)
TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/192
TE OGH 2008-10-21 5 Ob 163/08v
Auch; Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T8); Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T9); Veröff: SZ 2008/155
TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t
Vgl auch; Beis wie T6
TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T10)
TE OGH 2014-10-30 8 Ob 20/14w
Vgl auch; Beis wie T6
TE OGH 2019-12-19 4 Ob 217/19v
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Negatorische Haftung der minderjährigen Liegenschaftseigentümer bejaht, auch wenn die Störung unmittelbar von ihrem bloß gebrauchsberechtigten Vater ausging. (T11)
TE OGH 2020-01-22 3 Ob 231/19w
Beis wie T8
TE OGH 2020-06-29 8 Ob 8/20i
Beis wie T6
TE OGH 2021-04-21 1 Ob 27/21h
Auch; Beis ähnlich wie T8
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053260