Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0030306

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Geschäftszahl

9ObA38/94; 8ObA264/94 (8ObA265/94; 8ObA266/94); 8ObA279/94; 8ObA289/95; 8ObA2019/96; 8ObA2059/96; 9ObA2047/96m; 8ObA2101/96w; 9ObA2132/96m; 9ObA19/96; 9ObA2125/96g; 8ObA2143/96x; 2Ob2268/96k; 9ObA64/97w; 9ObA295/98t; 9ObA209/00a; 9ObA347/00w; 5Ob114/03f; 9Ob17/04x; 9ObA151/09k; 9ObA164/13b; 9ObA135/14i; 10ObS95/24d

Norm

AngG §16 I

Rechtssatz

Mangels abweichender Vereinbarung gebühren Sonderzahlungen nicht für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-05-25 9 ObA 38/94

Veröff. SZ 67/94

TE OGH 1994-06-16 8 ObA 264/94

Auch; Veröff: SZ 67/108

TE OGH 1994-10-27 8 ObA 279/94

TE OGH 1995-09-14 8 ObA 289/95

Auch; Beisatz: Sofern nicht ein Kollektivvertrag vergleiche WBl 1993,403) oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm, Gegenteiliges anordnet (8 Ob A 264 bis 266/94). (T1)

TE OGH 1996-03-28 8 ObA 2019/96

Beis wie T1; Beisatz: Bei Enden oder auch langdauerndem Ruhen des Entgeltanspruches endet daher auch der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw wird in der Übergangsperiode aliquotiert. (T2) Beisatz: Hier: Kollektivvertrag der Angestellten des Gewerbes - Aliquotierung des Sonderzahlungsanspruches bejaht (im Gegensatz zur Entscheidung 9 ObA 177/93 = WBl 1993, 403). (T3)

TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2059/96

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter Anspruch auf Sonderzahlung verneint. (T4)

TE OGH 1996-05-15 9 ObA 2047/96m

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs Aliquotierung der Sonderzahlungen bejaht. (T5)

TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2101/96w

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim KV für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen Aliquotierung des Urlaubszuschusses möglich. (T6) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T7)

TE OGH 1996-07-10 9 ObA 2132/96m

Beis wie T1; Beisatz: Daran hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt 832, nichts geändert. (T8) Beisatz: Hier: Aus den Abschnitten B und C der Gehaltsordnung des KV für die Handelsangestellten ergibt sich nichts Gegenteiliges. (T9)

TE OGH 1996-03-27 9 ObA 19/96

Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aus dem Kollektivvertrag für Friseure in der Steiermark ergibt sich nichts Gegenteiliges. (T10)

TE OGH 1996-07-10 9 ObA 2125/96g

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Urlaubszuschuß nach dem KV für die Stein- und keramische Industrie. (T11)

TE OGH 1996-07-11 8 ObA 2143/96x

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beim Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter der österreichischen Schuhindustrie Aliquotierung des Urlaubszuschusses bejaht. (T12)

TE OGH 1996-09-19 2 Ob 2268/96k

Beis wie T1

TE OGH 1997-05-28 9 ObA 64/97w

Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Paragraph 19, Ziffer eins und Ziffer 2, des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft - Anspruch auf Sonderzahlungen nur für den Zeitraum, für den ein Entgelt gegenüber dem Dienstgeber zusteht. (T13)

TE OGH 1999-02-24 9 ObA 295/98t

Vgl

TE OGH 2000-10-18 9 ObA 209/00a

Beis wie T1

TE OGH 2001-03-28 9 ObA 347/00w

Beisatz: Dieses Prinzip gilt für aktive Arbeitsverhältnisse, bei welchem die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt noch aufrecht ist, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf Ruhegenusszahlungen übertragen, wo der Arbeitnehmer seine Vorleistung bereits während seiner aktiven Dienstzeit erbracht hat. (T14)

TE OGH 2003-12-16 5 Ob 114/03f

Veröff: SZ 2003/172

TE OGH 2004-06-09 9 Ob 17/04x

TE OGH 2010-03-03 9 ObA 151/09k

Beisatz: Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen vergleiche Paragraphen 15,, 16 AngG). Dieses gebührt daher regelmäßig nicht für Zeiten, in denen gegenüber dem Arbeitgeber kein Entgeltanspruch besteht, etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AngG (Paragraph 2, Absatz eins, EFZG), sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm Gegenteiliges anordnet. (T15); Beisatz: Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden. (T16)

TE OGH 2014-02-26 9 ObA 164/13b

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe ‑ Manteltarifvertrag für Arbeiter (in der ab 1. 1. 1997 gültigen Fassung) Anspruch auf Sonderzahlung bejaht vergleiche auch T4, wo eine andere Fassung des Kollektivvertrags zur Beurteilung stand). (T17)

TE OGH 2015-01-29 9 ObA 135/14i

Beis wie T15; Beisatz: Der Arbeitnehmer erhält in dem Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem er nur mehr Anspruch auf das halbe Entgelt hat (Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, AngG bzw Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz EFZG), auch nur die halbe Sonderzahlung, sofern sich nicht etwas anderes aus einer Vereinbarung, aus einem Kollektivvertrag oder aus einer anderen auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Norm ergibt. (T18)

TE OGH 2024-10-08 10 ObS 95/24d

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030306