Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084962

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

10ObS109/94; 10ObS33/97v; 10ObS404/97b; 10ObS331/97t; 10ObS117/00d; 10ObS314/00z; 10ObS357/00y; 10ObS323/01z; 10ObS154/02y; 10ObS260/02m; 10ObS332/02z; 10ObS39/05s; 10ObS116/05i; 10ObS39/09x; 10ObS74/09v; 10ObS187/09m; 10ObS196/09k; 10ObS75/11v; 10ObS78/13p; 10ObS32/22m; 10ObS199/21v; 10ObS79/22y; 10ObS131/24y

Norm

ASVG §255 Abs1 Ba

ASVG §255 Abs2 Ba

ASVG §255 Abs3 Bb

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Eine Stationsgehilfin in einem Pflegeheim übt keine Angestelltentätigkeit aus. Ihre geminderte Arbeitsfähigkeit ist ungeachtet ihrer Versicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-05-11 10 ObS 109/94

TE OGH 1997-06-04 10 ObS 33/97v

Beisatz: Auch ein Pflegehelfer, dessen Ausbildung bzw Berufsbild durch die Novelle des Krankenpflegegesetzes, BGBl 1990/449, erweitert wurde, übt keine Angestelltentätigkeit aus. (T1)

TE OGH 1998-01-20 10 ObS 404/97b

Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde ebenso wie in der Entscheidung 10 ObS 33/97v offengelassen, ob ein ordnungsgemäß ausgebildeter Pflegehelfer (nach dem Krankenpflegegesetz in der Fassung BGBl 1990/449) in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig ist. (T2)

TE OGH 1998-03-31 10 ObS 331/97t

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kindergartenhelferin. (T3)

TE OGH 2000-06-06 10 ObS 117/00d

Auch; Beisatz: Pflegehelfer sind gegenüber den früheren Stationsgehilfen zwar besser ausgebildet und auch ihr nunmehriger Tätigkeitskreis wurde erweitert, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass vom Vorliegen eines erlernten oder eines angelernten Berufes im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ausgegangen werden könnte. (T4)

TE OGH 2000-12-19 10 ObS 314/00z

Beis wie T1 nur: Ein Pflegehelfer übt keine Angestelltentätigkeit aus. (T5)

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die zum Sanitätshilfsdienst gehörende Tätigkeit eines OP-Gehilfen. (T6)

TE OGH 2001-01-30 10 ObS 357/00y

Beis wie T5; Beisatz: Diplomierte Krankenpfleger und Krankenschwestern, nicht aber Pflegehelfer und Pflegehelferinnen leisten höhere nichtkaufmännische Dienste. (T7)

Beisatz: Hier: Altenhelfer und Pflegehelfer mit zweijähriger Ausbildungszeit, dessen Tätigkeit überwiegend im medizinisch-pflegerischen Bereich gelegen war (Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG bejaht). (T8)

TE OGH 2001-10-10 10 ObS 323/01z

TE OGH 2002-05-28 10 ObS 154/02y

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung. (T9)

TE OGH 2002-08-27 10 ObS 260/02m

Vgl auch; Beisatz: Hier: zahnärztliche Assistentin mit einjähriger Ausbildungszeit - Berufsschutz verneint, weil die Dauer der Lehrzeit in einem erlernten Beruf in der Regel mindestens 3 Jahre beträgt und die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege viel weitergehendere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. (T10)

TE OGH 2002-10-22 10 ObS 332/02z

Vgl auch; Beisatz: Die geminderte Arbeitsfähigkeit einer Pflegehelferin mit einjähriger Ausbildung ist nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. (T11)

Beisatz: Hier: Stützkraft in einer Sonderschule ohne theoretische Ausbildung. (T12)

TE OGH 2005-05-23 10 ObS 39/05s

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Auch eine Zusatzausbildung einer Pflegehelferin zur Altenfachbetreuerin im Ausmaß von 250 Unterrichtseinheiten (circa 6 Wochen) rechtfertigt keine andere Beurteilung. (T13)

Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin verneint. Es liegt auf der Hand, dass mit einer insgesamt nur knapp 14 Monate (1850 Stunden) dauernden theoretischen und praktischen Ausbildung ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Damit ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin - anders als die Klägerin in der Entscheidung SSV-NF 15/15 = 10 ObS 357/00y nach einer zweijährigen Ausbildungszeit (mit insgesamt rund 3200 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis) - nicht Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen. (T14)

TE OGH 2006-01-24 10 ObS 116/05i

Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz eines Prosekturgehilfen verneint. (T15)

TE OGH 2009-03-17 10 ObS 39/09x

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13

TE OGH 2009-07-21 10 ObS 74/09v

Auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit zweijähriger Ausbildungszeit (2.208 Stunden theoretische und praktische Ausbildung) bejaht. (T16)

TE OGH 2009-11-10 10 ObS 187/09m

Vgl; Beisatz: Hier: Berufsschutz einer Altenfachbetreuerin mit einer Ausbildungsdauer von 1850 Stunden verneint. (T17)

TE OGH 2009-12-15 10 ObS 196/09k

Vgl; Beisatz: Durch die Aufschulung vom Pflegehelfer zum Altenfachbetreuer nach dem OÖAltenbetreuungs-Ausbildungsgesetz mit einem zeitlichen Aufwand von 250 Unterrichtsstunden wird kein Berufsschutz erworben. (T18)

Beisatz: Die Zeit der Berufsausübung selbst zählt nicht zur Zeit der Ausbildung. (T19)

TE OGH 2011-08-30 10 ObS 75/11v

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11

TE OGH 2013-06-25 10 ObS 78/13p

Auch; Beis wie T14

TE OGH 2022-03-29 10 ObS 32/22m

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Keine Angestelltentätigkeit eines Notfallsanitäters. (T20)

TE OGH 2022-03-29 10 ObS 199/21v

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Keine Angestelltentätigkeit eines Notfallsanitäters. (T21)

TE OGH 2022-07-28 10 ObS 79/22y

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T11

TE OGH 2025-02-11 10 ObS 131/24y

vgl; Beisatz: Hier: Berufsschutz nach einer Ausbildung "Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit" nach Paragraph 16, Absatz eins, Oö SBG in der Fassung Landesgesetzblatt 63 aus 2008,) bejaht. (T22)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084962