Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085389

Entscheidungsdatum

11.05.1994

Geschäftszahl

10ObS43/94; 10ObS209/94; 10ObS2055/96w; 10ObS2145/96f; 10ObS2320/96s; 10ObS17/99v; 10ObS261/99a; 10ObS49/00d; 10ObS210/01g; 10ObS84/02d; 10ObS192/02m; 10ObS90/02m; 10ObS82/03m; 10ObS26/03a; 10ObS82/06s; 10ObS44/08f; 10ObS146/12m; 10ObS65/13a

Norm

ASVG §256; ASVG §273; GSVG §133b

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. Dazu gehört auch die Voraussetzung, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-05-11 10 ObS 43/94

TE OGH 1994-09-27 10 ObS 209/94

TE OGH 1996-05-07 10 ObS 2055/96w

nur: Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. (T1)

Beisatz: Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. (T2)

Veröff: SZ 69/112

TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2145/96f

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Pflegegeld. (T3)

TE OGH 1996-09-12 10 ObS 2320/96s

nur T1; Beisatz: Ein fristgerechter Weitergewährungsantrag löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität aus und ebenso auch keinen neuen Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG. (T4)

TE OGH 1999-03-16 10 ObS 17/99v

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 1999-12-14 10 ObS 261/99a

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

TE OGH 2000-04-18 10 ObS 49/00d

nur: Bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension ist neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität weiterbesteht. (T5)

TE OGH 2001-09-25 10 ObS 210/01g

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4

TE OGH 2002-03-26 10 ObS 84/02d

nur T1; Beisatz: Die Weitergewährung einer ursprünglich befristet zuerkannten Invaliditätspension setzt keine Änderung der Verhältnisse voraus. (T6)

TE OGH 2002-06-18 10 ObS 192/02m

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

TE OGH 2002-07-18 10 ObS 90/02m

Vgl auch; Beis wie T4

TE OGH 2003-09-16 10 ObS 82/03m

Vgl auch; Beisatz: Hier zur parallelen Bestimmung des Paragraph 133 b, GSVG (Erwerbsunfähigkeitspension). (T7)

TE OGH 2004-04-27 10 ObS 26/03a

nur T1

TE OGH 2006-06-13 10 ObS 82/06s

Vgl auch; Beisatz: Der Bezieher einer befristeten Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension ist nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Vielmehr könnte er - im Hinblick auf einen erst nach der Gewährung der befristeten Leistung erworbenen Berufsschutz - einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen, wenn er nach der Gewährung der befristeten Leistung den Berufsschutz erworben hat. (T8)

TE OGH 2008-05-06 10 ObS 44/08f

Vgl auch

TE OGH 2013-01-29 10 ObS 146/12m

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

TE OGH 2013-09-12 10 ObS 65/13a

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitspension. (T9)