OGH
10.05.1994
4Ob54/94; 4Ob123/94; 4Ob20/97p; 4Ob164/01y
UWG §14 C;
UWG §18;
Das für die Gehilfenschaft erforderliche Bewußtsein der Förderung des unmittelbaren Täters liegt nicht schon darin, daß der Vertrieb der Zeitschrift bewußt vorgenommen wird; der Gehilfe muß vielmehr auch das Bewußtsein haben, daß die Zeitschrift Wettbewerbsverstöße enthielt. Dieses Bewußtsein fehlt aber, wenn jemand die Werbemaßnahme, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat; fehlt diese Kenntnis, dann kommt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der (objektiv unterstützten) Handlung von vorneherein nicht in Betracht.
TE OGH 1994/05/10 4 Ob 54/94
TE OGH 1994/11/08 4 Ob 123/94
Auch; nur: Das für die Gehilfenschaft erforderliche Bewußtsein der Förderung des unmittelbaren Täters. (T1)
TE OGH 1997/02/11 4 Ob 20/97p
nur: Dieses Bewußtsein fehlt aber, wenn jemand die Werbemaßnahme, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat. (T2)
TE OGH 2001/09/12 4 Ob 164/01y
Vgl auch; nur T2
RS0079524