Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

4Ob54/94; 4Ob123/94; 4Ob20/97p; 4Ob164/01y

Norm

UWG §14 C;

UWG §18;

Rechtssatz

Das für die Gehilfenschaft erforderliche Bewußtsein der Förderung des unmittelbaren Täters liegt nicht schon darin, daß der Vertrieb der Zeitschrift bewußt vorgenommen wird; der Gehilfe muß vielmehr auch das Bewußtsein haben, daß die Zeitschrift Wettbewerbsverstöße enthielt. Dieses Bewußtsein fehlt aber, wenn jemand die Werbemaßnahme, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat; fehlt diese Kenntnis, dann kommt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der (objektiv unterstützten) Handlung von vorneherein nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/05/10 4 Ob 54/94

TE OGH 1994/11/08 4 Ob 123/94

Auch; nur: Das für die Gehilfenschaft erforderliche Bewußtsein der Förderung des unmittelbaren Täters. (T1)

TE OGH 1997/02/11 4 Ob 20/97p

nur: Dieses Bewußtsein fehlt aber, wenn jemand die Werbemaßnahme, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht gekannt hat. (T2)

TE OGH 2001/09/12 4 Ob 164/01y

Vgl auch; nur T2

Rechtssatznummer

RS0079524