OGH
10.05.1994
4Ob11/94
UWG §1 D3a;
Für die Verkehrsbekanntheit ist es erforderlich, daß der nachgeahmte Gegenstand bereits in den Verkehr gebracht wurde, weil nur dadurch Herkunftsvorstellungen ausgelöst werden können.
TE OGH 1994/05/10 4 Ob 11/94
RS0078517