Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

4Ob11/94

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Für die Verkehrsbekanntheit ist es erforderlich, daß der nachgeahmte Gegenstand bereits in den Verkehr gebracht wurde, weil nur dadurch Herkunftsvorstellungen ausgelöst werden können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/05/10 4 Ob 11/94

Rechtssatznummer

RS0078517