OGH
26.04.1994
14Os19/94; 1Ob18/98y
Türkisches ZGB Art146;
Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Sie kann ihre eigenen Vermögensinteressen selbständig und unabhängig von ihrem türkischen Ehemann wahrnehmen. Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden vergleiche dFamRZ 1992,1437; 1993,198).
TE OGH 1994/04/26 14 Os 19/94
Veröff: EvBl 1994/165 S 780
TE OGH 1998/06/09 1 Ob 18/98y
nur: Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden. (T1)
RS0075874