Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Geschäftszahl

14Os19/94; 1Ob18/98y

Norm

Türkisches ZGB Art146;

Rechtssatz

Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Sie kann ihre eigenen Vermögensinteressen selbständig und unabhängig von ihrem türkischen Ehemann wahrnehmen. Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden vergleiche dFamRZ 1992,1437; 1993,198).

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/04/26 14 Os 19/94

Veröff: EvBl 1994/165 S 780

TE OGH 1998/06/09 1 Ob 18/98y

nur: Nach türkischem Recht wird eine türkische Ehefrau Alleineigentümerin der ihr anläßlich von Heirat und Verlobung gemachten persönlichen Geschenke (zB Schmuck). Selbst nach der Scheidung der Ehegatten besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vom Ehemann bzw dessen Verwandten geschenkt wurden. (T1)

Rechtssatznummer

RS0075874