OGH
26.04.1994
10Ob506/94; 1Ob2302/96b; 9Ob126/00w
nö SHG §41;
nö SHG §53 Abs2;
Begehrt das Land Niederösterreich die Kosten der Unterbringung im Landespensionistenheim, die (mangels Gewährung von Sozialhilfeleistungen) vom beklagten Pensionisten zu tragen sind, kommen auf diesen Anspruch nicht die Verfahrensbestimmungen des nö SHG zur Anwendung. Für die Geltendmachung des auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gestützten Anspruches steht daher der Rechtsweg offen.
TE OGH 1994/04/26 10 Ob 506/94
TE OGH 1997/02/25 1 Ob 2302/96b
Auch
TE OGH 2000/07/12 9 Ob 126/00w
Vgl auch; Beisatz: Auf einen solchen inhaltlich Leistungen der Sozialhilfe zum Gegenstand habenden Anspruch finden die Verfahrensbestimmungen des NÖ SHG keine Anwendung, wohl aber die materiellen Bestimmungen des NÖ SHG über die Ersatzpflicht und die Verjährung. (T1)
RS0072865