Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Geschäftszahl

10Ob506/94; 1Ob2302/96b; 9Ob126/00w

Norm

nö SHG §41;

nö SHG §53 Abs2;

Rechtssatz

Begehrt das Land Niederösterreich die Kosten der Unterbringung im Landespensionistenheim, die (mangels Gewährung von Sozialhilfeleistungen) vom beklagten Pensionisten zu tragen sind, kommen auf diesen Anspruch nicht die Verfahrensbestimmungen des nö SHG zur Anwendung. Für die Geltendmachung des auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gestützten Anspruches steht daher der Rechtsweg offen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/04/26 10 Ob 506/94

TE OGH 1997/02/25 1 Ob 2302/96b

Auch

TE OGH 2000/07/12 9 Ob 126/00w

Vgl auch; Beisatz: Auf einen solchen inhaltlich Leistungen der Sozialhilfe zum Gegenstand habenden Anspruch finden die Verfahrensbestimmungen des NÖ SHG keine Anwendung, wohl aber die materiellen Bestimmungen des NÖ SHG über die Ersatzpflicht und die Verjährung. (T1)

Rechtssatznummer

RS0072865