Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Geschäftszahl

10Ob504/94; 1Ob61/97w

Norm

ABGB §1487;

Rechtssatz

Im Paragraph 1487, ABGB besteht hinsichtlich der Anfechtbarkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen wegen Furcht und Irrtums eine unechte Lücke, die trotz der taxativ gedachten und daher grundsätzlich einschränkend auszulegenden Aufzählung durch Analogieschluß ausgefüllt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/04/26 10 Ob 504/94

Veröff. SZ 67/73

TE OGH 1997/11/25 1 Ob 61/97w

Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt ab Erklärungszugang. (T1); Beisatz: Hier: Anfechtung eines Schenkungsanbots. (T2) Veröff: SZ 70/242

Rechtssatznummer

RS0034470