OGH
RS0101134
26.04.1994
4Ob535/94; 3Ob554/94; 4Ob2190/96d; 9Ob244/00y; 7Ob28/14i; 2Ob167/14v; 3Ob163/15i; 8Ob67/21t
ABGB §1112 B; ABGB §1445
Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, bedeutet aber, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. Ob dieses auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, sei nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen.
TE OGH 1994-04-26 4 Ob 535/94
Veröff: SZ 67/72
TE OGH 1994-09-07 3 Ob 554/94
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2190/96d
nur: Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. (T1)
TE OGH 2000-11-08 9 Ob 244/00y
Auch; nur: Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, bedeutet aber, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. (T2)
TE OGH 2014-06-25 7 Ob 28/14i
Auch; Beisatz: Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis (mit eingehender Darstellung der Judikatur). (T3)
TE OGH 2014-11-07 2 Ob 167/14v
Beis wie T3
TE OGH 2015-09-17 3 Ob 163/15i
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2022-06-29 8 Ob 67/21t
nur T2
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101134