Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Geschäftszahl

8Ob636/93

Norm

ABGB §73 Abs1;

Rechtssatz

Der Gegenstand eines Herausgabeanspruches oder der Betrag des Geldinteresses unterliegt einer Zuweisung nach Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG nur im Falle nachgewiesener Leistungsbereitschaft des Schuldners. (Hier: Herausgabepflicht nur Zug um Zug).

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/04/13 8 Ob 636/93

Rechtssatznummer

RS0016513