OGH
13.04.1994
8Ob636/93
ABGB §73 Abs1;
Der Gegenstand eines Herausgabeanspruches oder der Betrag des Geldinteresses unterliegt einer Zuweisung nach Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG nur im Falle nachgewiesener Leistungsbereitschaft des Schuldners. (Hier: Herausgabepflicht nur Zug um Zug).
TE OGH 1994/04/13 8 Ob 636/93
RS0016513