Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0015104

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Geschäftszahl

8Ob517/94; 6Ob7/06g; 2Ob287/06d; 1Ob36/12v

Norm

ABGB §285a; ABGB §957; ABGB §961

Rechtssatz

Der Vertrag über die Verwahrung von Tieren enthält zwei Aufgaben: einerseits Verpflegung und Versorgung der Tiere und andererseits Verwahrung und Rückgabe nach Vertragsablauf.

Hat der Verwahrer schuldhaft (Beweislast nunmehr nach Paragraph 1298, ABGB) seine Verwahrungspflicht verletzt, sodaß er die Tiere nach Vertragsablauf nicht mehr zurückgeben kann (- im vorliegenden Fall konnten die verwahrten Katzen infolge seines fahrlässigen Verhaltens entlaufen - )verliert er seinen Entgeltanspruch für die Verwahrung wegen der letztlich vereitelten Rückgabepflicht, nicht aber den Anspruch auf Erstattung der bis zum Zeitpunkt des Entlaufens tatsächlich aufgewendeten Verpflegs- und Versorgungskosten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-04-13 8 Ob 517/94

TE OGH 2006-02-16 6 Ob 7/06g

Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert. (T1); Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest. (T2); Veröff: SZ 2006/22

TE OGH 2007-01-18 2 Ob 287/06d

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anteiliges Entgelt für die Verwahrung von Lagergut, das teilweise verloren ging, kann als frustriert zurückgefordert werden. (T3)

TE OGH 2012-03-23 1 Ob 36/12v

Vgl auch