OGH
12.04.1994
4Ob37/94
UWG §9 C3a;
Hat die Klägerin daher für den Grünton eines Relais Verkehrsgeltung von siebenundfünfzig Prozent erreicht, für Grün-Schwarz (= Beschriftung) einen solchen von siebenundsechzig Prozent, weil insoweit Farbe und Farbkombination als Hinweis auf die gemeinsame Herkunft aus einem Betrieb verstanden werden, reicht dies angesichts der Unüblichkeit des Grüntones aus, um den Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu begründen.
TE OGH 1994/04/12 4 Ob 37/94
RS0079046