Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Geschäftszahl

4Ob37/94

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Hat die Klägerin daher für den Grünton eines Relais Verkehrsgeltung von siebenundfünfzig Prozent erreicht, für Grün-Schwarz (= Beschriftung) einen solchen von siebenundsechzig Prozent, weil insoweit Farbe und Farbkombination als Hinweis auf die gemeinsame Herkunft aus einem Betrieb verstanden werden, reicht dies angesichts der Unüblichkeit des Grüntones aus, um den Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu begründen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/04/12 4 Ob 37/94

Rechtssatznummer

RS0079046