OGH
12.04.1994
4Ob37/94; 4Ob105/94
UWG §1 D3e;
UWG §1 D4b;
UWG §9 C3d;
Die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder Auftragsverhältnisses erzielten Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber oder Auftraggeber zuzurechnen; für den Arbeitnehmer oder Auftragnehmer sind sie, was ihre weitere Verwendung betrifft, "fremde" Arbeitsergebnisse.
TE OGH 1994/04/12 4 Ob 37/94
TE OGH 1994/10/18 4 Ob 105/94
Beisatz: Fußballmagazin "Anpfiff". (T1)
RS0078369