Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Geschäftszahl

4Ob37/94; 4Ob105/94

Norm

UWG §1 D3e;

UWG §1 D4b;

UWG §9 C3d;

Rechtssatz

Die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder Auftragsverhältnisses erzielten Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber oder Auftraggeber zuzurechnen; für den Arbeitnehmer oder Auftragnehmer sind sie, was ihre weitere Verwendung betrifft, "fremde" Arbeitsergebnisse.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/04/12 4 Ob 37/94

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 105/94

Beisatz: Fußballmagazin "Anpfiff". (T1)

Rechtssatznummer

RS0078369