Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021014

Entscheidungsdatum

30.03.1994

Geschäftszahl

8Ob512/94; 1Ob100/18i

Norm

ABGB §1118 C

Rechtssatz

Unter einem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Aber nur ein Verhalten, das nicht vorhersehbar war und erkennbar schwerwiegende Interessen der anderen Partei gefährdet, stellt den Auflösungsgrund her. (Hier: die vorübergehende Umwidmung des Bestandgegenstandes von Bauland in Verkehrsfläche ist kein erheblich nachteiliger Gebrauch).

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-03-30 8 Ob 512/94

TE OGH 2018-08-29 1 Ob 100/18i

nur: Unter einem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021014