OGH
RS0021014
30.03.1994
8Ob512/94; 1Ob100/18i
ABGB §1118 C
Unter einem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Aber nur ein Verhalten, das nicht vorhersehbar war und erkennbar schwerwiegende Interessen der anderen Partei gefährdet, stellt den Auflösungsgrund her. (Hier: die vorübergehende Umwidmung des Bestandgegenstandes von Bauland in Verkehrsfläche ist kein erheblich nachteiliger Gebrauch).
TE OGH 1994-03-30 8 Ob 512/94
TE OGH 2018-08-29 1 Ob 100/18i
nur: Unter einem erheblichen nachteiligen Gebrauch ist jedes Verhalten des Vertragspartners zu verstehen, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021014