OGH
RS0028843
29.03.1994
1Ob599/93; 4Ob586/95; 2Ob14/10p; 4Ob44/11s; 4Ob129/12t
ABGB §1313a römisch drei f
Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. Eine Klausel, wonach vom Anlageberater keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages hinausgehende Erklärungen abgegeben wurden, schließt die Zurechnung nicht aus.
TE OGH 1994-03-29 1 Ob 599/93
Veröff: SZ 67/54
TE OGH 1995-11-21 4 Ob 586/95
Vgl; nur: Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. (T1)
TE OGH 2010-04-22 2 Ob 14/10p
Vgl
TE OGH 2011-07-05 4 Ob 44/11s
Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd Paragraph 875, ABGB qualifiziert. (T2); Veröff: SZ 2011/83
TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T3); Veröff: SZ 2012/139
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028843