Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017974

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Geschäftszahl

1Ob538/94; 1Ob2322/96v; 3Ob315/97p; 10Ob147/02v; 2Ob33/05z; 7Ob18/08k; 3Ob58/10s; 4Ob178/12y; 2Ob210/13s; 3Ob17/19z

Norm

ABGB §861; ABGB §936 römisch zwei; ABGB §1051

Rechtssatz

Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-03-29 1 Ob 538/94

TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2322/96v

Auch; Veröff: SZ 70/197

TE OGH 1998-02-23 3 Ob 315/97p

TE OGH 2002-08-27 10 Ob 147/02v

TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z

Vgl aber; Beisatz: Diese Zweifelsregel gilt aber nicht, wenn sich - wie hier - aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollen und das Zustandekommen des Hauptvertrages von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig sein soll. (T1)

TE OGH 2008-02-07 7 Ob 18/08k

TE OGH 2010-04-28 3 Ob 58/10s

TE OGH 2012-10-18 4 Ob 178/12y

Beis wie T1; Beisatz: Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass der Abschluss des Vorvertrags dem Parteiwillen entsprach, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb ‑ von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten ist. (T2)

TE OGH 2014-10-02 2 Ob 210/13s

Auch

TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z

Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017974