OGH
RS0017974
29.03.1994
1Ob538/94; 1Ob2322/96v; 3Ob315/97p; 10Ob147/02v; 2Ob33/05z; 7Ob18/08k; 3Ob58/10s; 4Ob178/12y; 2Ob210/13s; 3Ob17/19z
ABGB §861; ABGB §936 römisch zwei; ABGB §1051
Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt.
TE OGH 1994-03-29 1 Ob 538/94
TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2322/96v
Auch; Veröff: SZ 70/197
TE OGH 1998-02-23 3 Ob 315/97p
TE OGH 2002-08-27 10 Ob 147/02v
TE OGH 2005-06-14 2 Ob 33/05z
Vgl aber; Beisatz: Diese Zweifelsregel gilt aber nicht, wenn sich - wie hier - aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollen und das Zustandekommen des Hauptvertrages von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig sein soll. (T1)
TE OGH 2008-02-07 7 Ob 18/08k
TE OGH 2010-04-28 3 Ob 58/10s
TE OGH 2012-10-18 4 Ob 178/12y
Beis wie T1; Beisatz: Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass der Abschluss des Vorvertrags dem Parteiwillen entsprach, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb ‑ von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten ist. (T2)
TE OGH 2014-10-02 2 Ob 210/13s
Auch
TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z
Vgl; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017974