OGH
RS0017967
29.03.1994
1Ob538/94; 10Ob147/02v; 3Ob58/10s
ABGB §861; ABGB §936 römisch zwei; ABGB §1054
Die Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, macht eine Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht ungültig, wenn damit lediglich abgesprochen wurde, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben.
TE OGH 1994-03-29 1 Ob 538/94
TE OGH 2002-08-27 10 Ob 147/02v
TE OGH 2010-04-28 3 Ob 58/10s