Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017967

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Geschäftszahl

1Ob538/94; 10Ob147/02v; 3Ob58/10s

Norm

ABGB §861; ABGB §936 römisch zwei; ABGB §1054

Rechtssatz

Die Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, macht eine Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht ungültig, wenn damit lediglich abgesprochen wurde, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-03-29 1 Ob 538/94

TE OGH 2002-08-27 10 Ob 147/02v

TE OGH 2010-04-28 3 Ob 58/10s