Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049862

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Geschäftszahl

1Ob27/94; 7Ob187/99x; 7Ob308/03z; 8Ob80/04d; 6Ob61/05x; 1Ob229/08w; 1Ob169/10z; 2Ob178/20w; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s; 10Ob52/24f; 1Ob19/25p; 4Ob168/24w; 10Ob60/25h; 1Ob25/25w; 1Ob12/26k; 7Ob193/25w

Norm

AHG §1 Ab

B-VG Art18

FKZ-VO allg

VE-VO Anhang Punkt 4.5.1.

AB-VO allg

Rechtssatz

Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-03-29 1 Ob 27/94

TE OGH 2000-01-26 7 Ob 187/99x

Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (vergleiche SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vergleiche SZ 61/261, 1 Ob 27/94). (T1)

TE OGH 2004-03-31 7 Ob 308/03z

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2005-07-21 8 Ob 80/04d

Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Förderungsverhältnisses legen die Parteien die als Vertragsschablone wirkende Förderungsrichtlinie zugrunde. (T2)

TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x

Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3); Beisatz: Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. (T4)

TE OGH 2009-01-28 1 Ob 229/08w

nur: Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6)

TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z

Ähnlich; nur: Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. (T7)

TE OGH 2021-02-25 2 Ob 178/20w

Vgl

TE OGH 2024-04-08 1 Ob 30/24d

Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T8)

TE OGH 2024-04-23 2 Ob 50/24b

Beisatz nur wie T1

TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s

vgl

TE OGH 2024-12-17 10 Ob 52/24f

Beisatz wie T4; Beisatz wie T6

Beisatz: Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung. (T10)

TE OGH 2025-04-29 1 Ob 19/25p

vgl; Beisatz wie T1

Beisatz: Bei der Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO) handelt es sich hingegen um eine Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 18, B-VG, sodass für deren Auslegung die Paragraphen 6, ff ABGB maßgeblich sind. (T11)

TE OGH 2025-06-24 4 Ob 168/24w

vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Investitionsprämie nach Paragraph 2, InvPrG in Verbindung mit Punkt 5.3 der Förderrichtlinie für einen Stromliefervertrag für eine Ökostromanlage. (T12)

TE OGH 2025-12-09 10 Ob 60/25h

Beisatz wie T6

TE OGH 2025-07-31 1 Ob 25/25w

Beisatz wie T11

Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes). (T13)

TE OGH 2026-04-08 1 Ob 12/26k

Beisatz wie T1; Beisatz wie T11

Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) (T14)

TE OGH 2026-03-25 7 Ob 193/25w

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4

Beisatz: Hier: "Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" iSd Paragraph 12, Absatz 3, CGW. (T15)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049862