OGH
RS0049862
08.04.2026
1Ob27/94; 7Ob187/99x; 7Ob308/03z; 8Ob80/04d; 6Ob61/05x; 1Ob229/08w; 1Ob169/10z; 2Ob178/20w; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s; 10Ob52/24f; 1Ob19/25p; 4Ob168/24w; 10Ob60/25h; 1Ob25/25w; 1Ob12/26k; 7Ob193/25w
AHG §1 Ab
B-VG Art18
FKZ-VO allg
VE-VO Anhang Punkt 4.5.1.
AB-VO allg
Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge.
TE OGH 1994-03-29 1 Ob 27/94
TE OGH 2000-01-26 7 Ob 187/99x
Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinne des Artikel 18 B-VG verstanden (vergleiche SZ 61/261, JBl 1990, 169), sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vergleiche SZ 61/261, 1 Ob 27/94). (T1)
TE OGH 2004-03-31 7 Ob 308/03z
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2005-07-21 8 Ob 80/04d
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Förderungsverhältnisses legen die Parteien die als Vertragsschablone wirkende Förderungsrichtlinie zugrunde. (T2)
TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x
Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3); Beisatz: Förderungsrichtlinien werden als Erklärungen (unter anderem) im Zusammenhang mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. (T4)
TE OGH 2009-01-28 1 Ob 229/08w
nur: Förderungsrichtlinien regeln die Art der Förderung, deren Voraussetzungen und determinieren in unterschiedlichem Umfang auch den Inhalt der Verträge. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6)
TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z
Ähnlich; nur: Im Rahmen der ausschließlich privatrechtlichen Subventionsverhältnisse stehen neben den einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. (T7)
TE OGH 2021-02-25 2 Ob 178/20w
Vgl
TE OGH 2024-04-08 1 Ob 30/24d
Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T8)
TE OGH 2024-04-23 2 Ob 50/24b
Beisatz nur wie T1
TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s
vgl
TE OGH 2024-12-17 10 Ob 52/24f
Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung. (T10)
TE OGH 2025-04-29 1 Ob 19/25p
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Bei der Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 - FKZVO) handelt es sich hingegen um eine Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 18, B-VG, sodass für deren Auslegung die Paragraphen 6, ff ABGB maßgeblich sind. (T11)
TE OGH 2025-06-24 4 Ob 168/24w
vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Investitionsprämie nach Paragraph 2, InvPrG in Verbindung mit Punkt 5.3 der Förderrichtlinie für einen Stromliefervertrag für eine Ökostromanlage. (T12)
TE OGH 2025-12-09 10 Ob 60/25h
Beisatz wie T6
TE OGH 2025-07-31 1 Ob 25/25w
Beisatz wie T11
Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes). (T13)
TE OGH 2026-04-08 1 Ob 12/26k
Beisatz wie T1; Beisatz wie T11
Beisatz: Hier: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) (T14)
TE OGH 2026-03-25 7 Ob 193/25w
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: "Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" iSd Paragraph 12, Absatz 3, CGW. (T15)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049862