OGH
RS0027563
31.07.2025
1Ob20/93; 1Ob48/00s; 1Ob200/04z; 1Ob239/13y; 1Ob199/16w; 1Ob68/25v
ABGB §1311 römisch zwei c
AHG §1 Cd7
AHG §1 Eb
ROG allg
Jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden ist auch bei Anrainern, denen kein weitergehender Schutz zukommen kann als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht, zu fordern, dass ihnen vom Gesetz subjektiv - öffentliche Rechte eingeräumt sein müssen, um sie vom Schutzzweck von Raumordnungsgesetzen und Bauordnungsgesetzen erfaßt ansehen zu können.
TE OGH 1994-03-29 1 Ob 20/93
TE OGH 2000-05-30 1 Ob 48/00s
Vgl aber; Beisatz: Vom Schutzzweck des Raumordnungsgesetzes sind nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und deren Rechtsnachfolger, nicht aber auch Personen erfasst, die zu diesen in bloß obligatorischen Rechtsbeziehungen stehen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten kann nicht durch rechtsgeschäftliche Abmachungen beliebig erweitert werden. (T1) Beisatz: Auch keine Einbeziehung des Hypothekargläubigers, der im Vertrauen auf den Bestand einer schuldhaft rechtswidrig erteilten Baubewilligung Kredit gewährte, in den Schutzzweck des (Tiroler) Raumordnungsgesetzes und der (Tiroler) Bauordnung. (T2) Beisatz: Zweck der Baulandbestätigung ist jedoch vor allem, dem Käufer die Gewissheit zu verschaffen, dass er Bauland erwirbt, und ihm damit eine verlässliche Grundlage für die richtige Einschätzung des Kaufgegenstands und dessen Werts zu bieten, aber um nichts weniger, auch dem Kreditgeber des Käufers die Widmung der Kaufliegenschaft und deren Eignung als Deckungsgrundlage für den Kredit auf einfache und verlässliche Weise darzutun. (T3); Veröff: SZ 73/90
TE OGH 2004-11-23 1 Ob 200/04z
Vgl aber; Beisatz: Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen Norm dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz diese Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei. (T4)
TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 199/16w
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: nö ROG 1976. (T5)
TE OGH 2025-07-31 1 Ob 68/25v
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027563