Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Geschäftszahl

4Ob23/94; 4Ob90/94

Norm

UWG §2 D1;

Rechtssatz

Sowohl mit der Bezeichnung "Biowelt" als auch mit der Angabe "mit Wirkstoffen der Natur" wird suggeriert, daß der Verbraucher mit dem Erzeugnis der Beklagten ein Insektenabwehrmittel "ohne Chemie" erhalte, dessen Wirkung auf Stoffen beruht, die in der Natur vorkommen. Aus welchen Gründen demgegenüber der pharmakologisch wirksame Stoff beigesetzt ist, spielt keine Rolle. Ebensowenig kommt es darauf an, ob und in welchem Maß die natürlichen Inhaltsstoffe Insekten abwehren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/03/22 4 Ob 23/94

TE OGH 1994/09/20 4 Ob 90/94

Rechtssatznummer

RS0078191