Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.03.1994

Geschäftszahl

10Bkd7/92

Norm

DSt 1990 §23 Abs2;

Rechtssatz

Ob es sich bei Paragraph 23, Absatz 2, DSt 1990 um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt oder bei einem solchen Verstoß sogar mit der Aufhebung eines verfrüht gefällten Disziplinarerkenntnisses vorzugehen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil durch den rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens jedenfalls eine Heilung dieses Mangels eingetreten ist. Paragraph 23, Absatz 2, DSt 1990 soll ja nur verhindern, daß vor dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens über ein denselben Sachverhalt betreffendes Disziplinarvergehen erkannt wird. Da die OBDK die inzwischen vorliegende Entscheidung im Strafverfahren ohnehin zu berücksichtigen hat, ist der Disziplinarbeschuldigte durch die Fällung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz vor rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens in seiner Verfahrensposition nicht beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/03/14 10 Bkd 7/92

Rechtssatznummer

RS0056871