Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016618

Entscheidungsdatum

11.03.1994

Geschäftszahl

1Ob603/93; 5Ob147/00d; 5Ob148/00a; 5Ob217/02a; 5Ob124/03a; 5Ob158/03a; 5Ob191/07k; 5Ob15/08d; 5Ob46/17a; 5Ob51/17m; 10Ob19/18v

Norm

ABGB §16; ABGB §431; ABGB §441; GBG §20 lita

Rechtssatz

Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. Dem trägt das Grundbuchsrecht insoweit Rechnung, als es zum Gegenstand der Anmerkung gemäß Paragraph 20, Litera a, GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) unter anderem die Anmerkung der Namensänderung und der Identität zählt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-03-11 1 Ob 603/93

TE OGH 2000-06-15 5 Ob 147/00d

Auch; Beisatz: Hier: Zur Änderung der Firma im Grundbuch genügt die beglaubigte Fotokopie einer Urkunde. (T1)

TE OGH 2000-06-15 5 Ob 148/00a

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2002-12-03 5 Ob 217/02a

Vgl auch; nur: Grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft ist das mit einem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt. Ändern sich Name oder Firma, bleibt aber die Identität gewahrt, tritt keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen ein. (T2)

Beisatz: Bei Firmenänderung unter Wahrung der Rechtssubjektivität muss diese dem Grundbuchsgericht nachgewiesen werden. (T3)

TE OGH 2003-10-07 5 Ob 124/03a

Auch; Beisatz: Bei einer die Rechtssubjektivität wahrenden Änderung einer Handelsfirma genügt idR die Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch. (T4)

TE OGH 2003-09-09 5 Ob 158/03a

Auch; nur T2; Beisatz: Nicht die Gesellschafter, sondern das mit ihrem Namen oder Firma bezeichnete Rechtssubjekt ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. An der Identität dieses Rechtssubjekts ändert sich durch Austausch eines Gesellschafters, auch des persönlich haftenden Komplementärerwerbsgesellschafters, nichts. (T5)

Beis wie T3

Veröff: SZ 2003/101

TE OGH 2007-10-02 5 Ob 191/07k

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Aus Anlass des Begehrens um Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts ist nicht zu prüfen, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Liegenschaft im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung ins außerbücherliche Eigentum einer anderen Gesellschaft übertragen wurde. (T6)

TE OGH 2008-07-14 5 Ob 15/08d

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2017-05-23 5 Ob 46/17a

Vgl auch; Beisatz: Die Ersichtlichmachung einer Anschriftenänderung ist unter den Begriff der Anmerkung nach Paragraph 20, Litera a, GBG zu subsumieren. (T7)

Beisatz: Derartige Anmerkungen haben gemäß Paragraphen 27, 52, GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. (T8)

TE OGH 2017-05-23 5 Ob 51/17m

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

TE OGH 2019-01-22 10 Ob 19/18v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016618