OGH
RS0071765
11.03.1994
1Ob578/93; 1Ob238/98a; 1Ob14/00s; 1Ob158/06a; 1Ob199/16w
AHG §1 Cd7; ROG allg
Der Flächenwidmungsplan ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt. Aufgabe der Flächenwidmungspläne ist, den Gemeinderaum zu ordnen. Jedes Vorhaben, das mit dieser Ordnung im Widerspruch steht, muss als unzulässig angesehen werden. Die Bebauungsbestimmungen sind grundsätzlich bei allen bewilligungspflichtigen Bauführungen einzuhalten.
TE OGH 1994-03-11 1 Ob 578/93
TE OGH 1998-09-29 1 Ob 238/98a
Auch; nur: Der Flächenwidmungsplan ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt. (T1); Beisatz: Flächenwidmungspläne haben Verordnungscharakter und sind keine Bescheide; das gilt auch für Abänderungen und damit die Neufassung von Flächenwidmungsplänen. (T2)
TE OGH 2000-02-22 1 Ob 14/00s
Auch; Beisatz: Flächenwidmungspläne sind für die Frage nach der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von ausschlaggebender Bedeutung. (T3); Veröff: SZ 73/34
TE OGH 2006-11-28 1 Ob 158/06a
Beis wie T3; Veröff: SZ 2006/175
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 199/16w
Vgl auch; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071765