Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0071765

Entscheidungsdatum

11.03.1994

Geschäftszahl

1Ob578/93; 1Ob238/98a; 1Ob14/00s; 1Ob158/06a; 1Ob199/16w

Norm

AHG §1 Cd7; ROG allg

Rechtssatz

Der Flächenwidmungsplan ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt. Aufgabe der Flächenwidmungspläne ist, den Gemeinderaum zu ordnen. Jedes Vorhaben, das mit dieser Ordnung im Widerspruch steht, muss als unzulässig angesehen werden. Die Bebauungsbestimmungen sind grundsätzlich bei allen bewilligungspflichtigen Bauführungen einzuhalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-03-11 1 Ob 578/93

TE OGH 1998-09-29 1 Ob 238/98a

Auch; nur: Der Flächenwidmungsplan ist ein genereller, auf der Stufe einer Verordnung stehender Verwaltungsakt. (T1); Beisatz: Flächenwidmungspläne haben Verordnungscharakter und sind keine Bescheide; das gilt auch für Abänderungen und damit die Neufassung von Flächenwidmungsplänen. (T2)

TE OGH 2000-02-22 1 Ob 14/00s

Auch; Beisatz: Flächenwidmungspläne sind für die Frage nach der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von ausschlaggebender Bedeutung. (T3); Veröff: SZ 73/34

TE OGH 2006-11-28 1 Ob 158/06a

Beis wie T3; Veröff: SZ 2006/175

TE OGH 2016-11-23 1 Ob 199/16w

Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071765