OGH
RS0018735
11.12.2024
1Ob533/94; 1Ob578/95; 6Ob221/98p; 3Ob188/99i; 3Ob236/01d; 10Ob11/13k; 10Ob13/24w; 10ob7/24p; 6Ob202/24k
ABGB §932 römisch vier
ABGB §1167
ZPO §273
Paragraph 273, ZPO ist auch bei der Ermittlung eines Anspruches auf Preisminderung anwendbar.
TE OGH 1994-03-11 1 Ob 533/94
TE OGH 1995-06-23 1 Ob 578/95
Beisatz: Es ist durchaus statthaft, bei geringen Kosten für die Behebung von Mängeln zum Zwecke der Ersparung eines unverhältnismäßigen Verfahrensaufwandes diesen Aufwand mit der Preisminderung gleichzusetzen. (T1)
TE OGH 1998-10-15 6 Ob 221/98p
Vgl; Beisatz: Aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des Paragraph 273, ZPO ergibt sich im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs. (T2)
TE OGH 2001-05-23 3 Ob 188/99i
TE OGH 2002-03-20 3 Ob 236/01d
Vgl auch; Beisatz: Dies aber nur, wenn sich ein Wert der "mangelfreien Sache" nicht ermitteln lässt. (T3)
TE OGH 2013-07-23 10 Ob 11/13k
Beisatz: Dies gilt nicht, wenn sich der Wert der Sache durch einen Sachverständigen aufgrund der relativen Wertberechnungsmethode berechnen lässt. (T4)
TE OGH 2024-05-14 10 Ob 13/24w
vgl; Beisatz: Ist die Höhe des gemeinen Werts im Sinn des Paragraph 305, ABGB aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, kommt – auch unter Übergehung eines angebotenen (Sachverständigen-) Beweises – die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht. (T5)
TE OGH 2024-05-14 10 ob 7/24p
vgl; Beisatz: Ergibt sich bei der Ermittlung einer Wertminderung, dass der Gegenstand keinen Verkehrswert hat (weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden) kommt die Heranziehung des Herstellungswert oder allenfalls die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht. (T6)
TE OGH 2024-12-11 6 Ob 202/24k
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018735