OGH
RS0041601
30.06.2026
4Ob524/94; 9ObA14/01a; 7Ob262/03k; 2Ob179/09a; 8Ob1/15b; 7Ob121/15t; 6Ob128/20x; 5Ob216/21g; 8Ob141/22a; 2Ob46/24i; 6Ob54/26y
ZPO §419 A
Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.
TE OGH 1994-03-08 4 Ob 524/94
TE OGH 2001-01-24 9 ObA 14/01a
Auch; nur: Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. (T1)
Beisatz: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Hier tauchen alle Schwierigkeiten und Probleme der eigentlichen Entscheidungsberichtigung nicht auf. Jede Abweichung von der Urschrift kann und muss also berichtigt werden. (T2)
TE OGH 2003-11-19 7 Ob 262/03k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Divergenz zwischen Unterschrift des vorsitzenden Richters auf der Urschrift und der Stampiglie auf den Ausfertigungen. (T3)
TE OGH 2010-03-25 2 Ob 179/09a
Beis wie T2 nur: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. (T4)
TE OGH 2015-01-23 8 Ob 1/15b
Beis wie T4; Beisatz: Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden. (T5)
TE OGH 2015-09-02 7 Ob 121/15t
nur T1; Beis wie T5
TE OGH 2020-09-15 6 Ob 128/20x
TE OGH 2021-12-16 5 Ob 216/21g
TE OGH 2024-03-22 8 Ob 141/22a
vgl; Beisatz nur wie T5
TE OGH 2024-04-23 2 Ob 46/24i
vgl; Beisatz: Hier: Übermittlung einer anonymisierten Entscheidungsausfertigung (T6)
TE OGH 2026-06-30 6 Ob 54/26y
Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041601