Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0041601

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

4Ob524/94; 9ObA14/01a; 7Ob262/03k; 2Ob179/09a; 8Ob1/15b; 7Ob121/15t; 6Ob128/20x; 5Ob216/21g; 8Ob141/22a; 2Ob46/24i; 6Ob54/26y

Norm

ZPO §419 A

Rechtssatz

Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-03-08 4 Ob 524/94

TE OGH 2001-01-24 9 ObA 14/01a

Auch; nur: Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. (T1)

Beisatz: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Hier tauchen alle Schwierigkeiten und Probleme der eigentlichen Entscheidungsberichtigung nicht auf. Jede Abweichung von der Urschrift kann und muss also berichtigt werden. (T2)

TE OGH 2003-11-19 7 Ob 262/03k

Vgl auch; Beisatz: Hier: Divergenz zwischen Unterschrift des vorsitzenden Richters auf der Urschrift und der Stampiglie auf den Ausfertigungen. (T3)

TE OGH 2010-03-25 2 Ob 179/09a

Beis wie T2 nur: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. (T4)

TE OGH 2015-01-23 8 Ob 1/15b

Beis wie T4; Beisatz: Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden. (T5)

TE OGH 2015-09-02 7 Ob 121/15t

nur T1; Beis wie T5

TE OGH 2020-09-15 6 Ob 128/20x

TE OGH 2021-12-16 5 Ob 216/21g

TE OGH 2024-03-22 8 Ob 141/22a

vgl; Beisatz nur wie T5

TE OGH 2024-04-23 2 Ob 46/24i

vgl; Beisatz: Hier: Übermittlung einer anonymisierten Entscheidungsausfertigung (T6)

TE OGH 2026-06-30 6 Ob 54/26y

Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041601