Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0047254

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Geschäftszahl

4Ob510/94; 3Ob501/95; 7Ob178/02f; 7Ob52/03b; 2Ob93/06z; 10Ob75/06m; 4Ob55/07b; 3Ob44/08d; 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 2Ob224/08t; 2Ob67/09f; 4Ob42/10w; 2Ob246/09d; 4Ob203/10x; 1Ob212/10y; 6Ob94/11h; 7Ob50/11w; 7Ob179/11s; 7Ob226/11b; 5Ob50/12g; 10Ob58/13x; 9Ob39/14x; 1Ob135/14f; 10Ob110/15x; 4Ob85/16b; 1Ob137/16b; 1Ob130/16y; 4Ob211/16g; 3Ob164/17i; 4Ob117/18m; 3Ob35/19x; 4Ob54/19y; 2Ob211/18w; 10Ob82/19k; 8Ob34/20p; 1Ob221/20m; 9Ob57/21d; 2Ob95/22t; 4Ob9/23m; 3Ob213/22b; 8Ob164/22h; 9Ob30/23m; 6Ob12/25w

Norm

ABGB §94

ABGB §140 Ac

ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ac

EheG §69 Abs2

B-KJHG §43

Rechtssatz

Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994-03-08 4 Ob 510/94

TE OGH 1996-05-29 3 Ob 501/95

Auch

TE OGH 2002-09-09 7 Ob 178/02f

Beisatz: Die sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis ist tatsächlich angemessen zu berücksichtigen und als Naturalunterhalt in einem Umfang anzurechnen, der dem persönlichen (individuellen) Bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht. (T1)

Beisatz: Sollte der Unterhaltsberechtigte auf der "Überalimentierung" in Form einer - für einen einzelnen Bewohner durchaus als groß zu bezeichnenden - 130 m²-Wohnung bestehen bleiben, müsste der angemessene Preis einer solchen (eben der konkret von ihr bewohnten) erhoben und in Anrechnung gebracht werden. (T2)

TE OGH 2003-03-19 7 Ob 52/03b

TE OGH 2006-11-09 2 Ob 93/06z

Beisatz: Hier allerdings abweichende Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß Paragraph 55 a, EheG. (T3)

TE OGH 2007-04-17 10 Ob 75/06m

TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b

Beisatz: Leistungen zur Wohnversorgung sind nicht bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T4)

TE OGH 2008-05-08 3 Ob 44/08d

Beis wie T4 nur: Leistungen zur Wohnversorgung sind (angemessen) auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen. (T5)

TE OGH 2008-03-13 6 Ob 5/08s

Beisatz: Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen. (T6)

Beisatz: Hier: Trägt der Antragsgegner Wohnungsbeschaffungskosten in der Form, dass er die Rückzahlungsraten für im Zusammenhang mit der Wohnung aufgenommene Kredite, Prämien für eine Ablebensversicherung, die der Besicherung der Kredite dient, und Prämien für eine Erlebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Kredits dient, zahlt. (T7)

Veröff: SZ 2008/35

TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m

Vgl; Beisatz: Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)

Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 67/09f

Vgl auch; auch Beis wie T6; Beisatz: Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. (T9)

TE OGH 2010-06-08 4 Ob 42/10w

Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T10)

Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T11) Beisatz: Hier ist (bei einer Villa mit 960 m² Wohnfläche) zu prüfen, ob es zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich „Wohnen“ und damit verbunden zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T12)

Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13)

TE OGH 2010-10-21 2 Ob 246/09d

Vgl; Vgl Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. (T14)

Beis wie T13; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T15)

Veröff: SZ 2010/134

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 203/10x

Auch; Beis wie T11; Beis wie T15

TE OGH 2011-01-25 1 Ob 212/10y

Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T15

TE OGH 2011-06-16 6 Ob 94/11h

Vgl auch; Beis wie T10

TE OGH 2011-12-21 7 Ob 50/11w

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T16)

TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Auch wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt, so ist sein Wohnbedürfnis damit befriedigt. Er bedarf in diesem Fall nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken. (T17)

TE OGH 2012-01-25 7 Ob 226/11b

TE OGH 2012-07-26 5 Ob 50/12g

Vgl aber; Beis auch wie T15

TE OGH 2014-03-25 10 Ob 58/13x

Beis wie T5

TE OGH 2014-08-26 9 Ob 39/14x

Auch; Beis wie T14; Beis wie T17

TE OGH 2014-10-22 1 Ob 135/14f

Auch; Beis wie T11

TE OGH 2016-02-22 10 Ob 110/15x

Beisatz: Voraussetzung für die Anrechnung von Wohnungskosten auf den Kindesunterhalt ist aber, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist. (T18)

Beisatz: Hier: Keine Anrechnung bei Unzumutbarkeit des Verbleibs in der vom Unterhaltspflichtigen zur Verfügung gestellten Wohnung. (T19)

TE OGH 2016-05-24 4 Ob 85/16b

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2016-08-30 1 Ob 137/16b

Vgl; Beisatz: Eine eigene Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Klägerin könnte aber nur dann unterhaltsmindernd sein, wenn sie für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T20)

Beis wie T11; Beis wie T13

Beisatz: Hier: Bestandvertrag mit ortsunüblich niedrigem Mietzins, wobei der Unterhaltspflichtige Mitvermieter ist. (T21)

TE OGH 2016-08-30 1 Ob 130/16y

Auch; nur T11; Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Für die Höhe des fiktiven Mietwerts ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig, weil es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand handelt. (T22)

Bem: So schon 7 Ob 179/11s. (T23)

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 211/16g

Auch

TE OGH 2017-11-22 3 Ob 164/17i

Beis wie T1

TE OGH 2018-10-23 4 Ob 117/18m

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T13

TE OGH 2019-03-20 3 Ob 35/19x

Beis wie T1

TE OGH 2019-04-25 4 Ob 54/19y

Beis wie T1

TE OGH 2019-06-24 2 Ob 211/18w

Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Dabei ist auch die anteilige eigene Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen, sofern er mit Kosten der Wohnversorgung nicht belastet ist. (T24); Veröff: SZ 2019/53

TE OGH 2020-01-21 10 Ob 82/19k

Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Erspart sich der Unterhaltsberechtigte, der die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung ohne Belastung mit Kreditraten bewohnt, zwar ‚Mietzinszahlungen‘, nicht aber den sonstigen, mit dem Wohnen verbundenen Aufwand durch Betriebskosten, scheitert eine Reduktion des Unterhalts um eine Mietzinsersparnis. (T25)

TE OGH 2020-09-28 8 Ob 34/20p

TE OGH 2020-12-21 1 Ob 221/20m

Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14

TE OGH 2021-09-28 9 Ob 57/21d

TE OGH 2022-09-06 2 Ob 95/22t

TE OGH 2023-02-28 4 Ob 9/23m

vgl; Beisatz: Im Fall der „Drittpflege“ sind beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet. (T26)

TE OGH 2023-03-15 3 Ob 213/22b

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13

TE OGH 2023-01-25 8 Ob 164/22h

Beisatz wie T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15

Beisatz: hier: die seitens der Unterhaltsberechtigten getragenen Wohnungsbenützungskosten verringerten das Ausmaß der berücksichtigten Wohnversorgung nicht. (T27)

TE OGH 2023-09-27 9 Ob 30/23m

Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17

Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte für die Betriebskosten der Wohnung aufkommt, kann allenfalls zu einem (im Vergleich) geringeren Abzug berechtigen, wird aber in der Regel nicht zu einem völligen Entfall der Anrechnung führen. (T28)

Anmerkung, Einschränkend zu T25.

TE OGH 2025-03-26 6 Ob 12/25w

Beisatz wie T8; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047254