Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Geschäftszahl

4Ob31/94

Norm

ABGB §1295 Ia5;

UWG §2 B;

Rechtssatz

In der Regel werden die Interessen desjenigen, der einen Anspruch nach dem UWG hat, durch die in diesem Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen ausreichend gewahrt werden können. Dann aber, wenn die vom Gegner hervorgerufene Täuschung der der Öffentlichkeit (insbesondere nach Paragraphen 2,, 4, 7, aber auch allenfalls 9 UWG) für den Betroffenen die Gefahr eines ins Gewicht fallenden, wenn auch im einzelnen im voraus nicht genau abschätzbaren Schadens herbeiführt, zu dessen Abwendung das gerichtliche Unterlassungsgebot, vor allem aber die erforderliche Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät kämen, muß dem Betroffenen das Recht zugebilligt werden, selbst zur Abwendung des drohenden Schadens tätig zu werden und die Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt aufzuklären.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/03/08 4 Ob 31/94

Veröff: SZ 67/35

Rechtssatznummer

RS0023572