Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Geschäftszahl

4Ob31/94

Norm

ABGB §19;

ABGB §1293;

ABGB §1304 A1;

UWG §2 B;

UWG §16;

UWG §25;

Rechtssatz

Käme die Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät, so sind dem Mitbewerber, der der Öffentlichkeit von der Unrichtigkeit einer Werbebehauptung Mitteilung gemacht hat, um einen naheliegenden Schaden zu verhindern, die zweckmäßigen Kosten dieser Mitteilung als Rettungsaufwand zu ersetzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/03/08 4 Ob 31/94

Veröff: SZ 67/35

Rechtssatznummer

RS0014671