OGH
08.03.1994
4Ob31/94
ABGB §19;
ABGB §1293;
ABGB §1304 A1;
UWG §2 B;
UWG §16;
UWG §25;
Käme die Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät, so sind dem Mitbewerber, der der Öffentlichkeit von der Unrichtigkeit einer Werbebehauptung Mitteilung gemacht hat, um einen naheliegenden Schaden zu verhindern, die zweckmäßigen Kosten dieser Mitteilung als Rettungsaufwand zu ersetzen.
TE OGH 1994/03/08 4 Ob 31/94
Veröff: SZ 67/35
RS0014671