Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Geschäftszahl

4Ob21/94

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §7 C;

Rechtssatz

Von sachbezogener Kritik kann nur gesprochen werden, wenn das Werturteil den unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen entspricht, ermöglicht doch nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information dem Adressaten eine sichere Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik. "Wilde Medienhatz" der Vbg Nachrichten. - konkreter Vorwurf und nicht pauschale Herabsetzung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1994/03/08 4 Ob 21/94

Rechtssatznummer

RS0078194