OGH
08.03.1994
4Ob17/94
MSchG §4;
UWG §9 Abs3 B5;
Motorräder sind zwar nicht Waren, die in Österreich unbekannt sind und für welche es keine deutsche Bezeichnung gibt; aber auch in diesem Fall darf die Monopolisierung des Wortes "MOTO" nicht dazu führen, daß etwa ein Importeur italienischer oder französischer Motorräder daran gehindert wäre, für diese im geschäftlichen Verkehr die dem Herkunftsland entsprechende fremdsprachige Bezeichnung zu verwenden. Das gleiche muß aber aus denselben Erwägungen auch für ein Firmenschlagwort gelten.
TE OGH 1994/03/08 4 Ob 17/94
RS0066560